Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 235/2005 vom 16.03.2005

Neue Rechtschreibung in Kommunalverwaltungen

Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind nicht verpflichtet, die neue Rechtschreibung einzuführen. Vielmehr ist diese Entscheidung den Kommunen selbst überlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 14.07.1998, 1 BVR 1640/97, kommt der Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung lediglich rechtliche Verbindlichkeit zu, soweit sie sich auf den Bereich der Schulen beschränkt. Personen außerhalb dieses Bereichs seien rechtlich nicht gehalten, die neuen Rechtschreibregeln zu beachten und die reformierte Schreibung zu verwenden. Sie seien vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Somit bezieht sich die Übergangszeit für die Einführung bis zum 31.07.2005 auch nicht auf Kommunalverwaltungen. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Defizite und Widersprüchlichkeiten der reformierten Rechtschreibung möchte die Geschäftsstelle empfehlen, diese Form der kultusministeriell beschlossenen Legasthenie im kommunalen Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.



Az.: I/1 011-22-1

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