Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 43/2003 vom 05.01.2003

Neue Qualitätsmaßstäbe in der Altenpflege

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat kürzlich die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers erlassen. Die Vorschriften betreffen die Strukturen und die Inhalte der Ausbildung, die staatliche Prüfung und das Verfahren zur Anerkennung von in anderen EU-Staaten erworbenen Ausbildungsabschlüssen.
Die neuen Vorschriften umfassen u.a. folgende Regelungen, die am 1.8.2003 wirksam werden:

  • Die dreijährige Ausbildung umfaßt 4.600 Stunden. Auf den praktischen Teil der Ausbildung entfallen 2.500 Stunden, von denen insgesamt mindestens 2.000 Stunden in den Pflichtstationen (stationäre Pflegeeinrichtung und ambulanter Dienst) abzuleisten sind. Für den Unterricht sind 2.100 Stunden vorgesehen.
  • Die Stundentafel beschreibt die Ausbildungsinhalte und deren Stundenkontingente Ziel ist ein schulischer Unterricht, in dem die theoretische Vermittlung des Unterrichtsstoffes mit der praktischen Umsetzung eng verknüpft wird. Die Ausbildungsinhalte werden als Lernfelder beschrieben, die sich aus den beruflichen Aufgabenstellungen und den Handlungsabläufen der Praxis ableiten. Für die praktische Ausbildung werden die Schritte zur Heranführung der Schülerinnen und Schüler an die selbständige, umfassende und geplante Pflege vorgegeben.
  • Die Pflegeeinrichtungen, die sich an der Ausbildung beteiligen, müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Dazu gehört, daß sie Praxisanleiter/innen benennen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans an die beruflichen Aufgaben heranführen und den Kontakt zu den Altenpflegeschulen halten.
  • Praxisanleiter/innen können Altenpfleger/innen, Krankenschwestern und -pfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege sein. Die Fähigkeit zur Praxisanleitung ist in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen.
  • Während der praktischen Ausbildung übernehmen Lehrkräfte der Altenpflegeschulen, die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler und beraten die Praxisanleiter/innen.
  • Die Schüler und Schülerinnen erhalten jährlich Zeugnisse über ihre schulischen und praktischen Leistungen. Vornoten aus der Ausbildung fließen mit einer Gewichtung von 25 Prozent in die staatliche Prüfung ein.
  • Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden festgelegt.

Az.: III 874

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