Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 806/2006 vom 21.11.2006

Neue Nachweis-Verordnung

Am 1.2.2007 wird eine neue Nachweis-Verordnung in Kraft treten (BGBl. I 2006. S.2298ff.). Die neue Nachweis-Verordnung ist eine Folgeänderung in Anknüpfung an das Artikel-Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, durch welches das KrW-/AbfG zum 1.2.2007 geändert wird (BGBl. I 2006, S. 1619). Am 21.7.2006 sind bislang lediglich die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in den geänderten §§ 7, 8, 12 und 45 KrW-/AbfG in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage ist die neue Nachweisverordnung erlassen worden, die ebenfalls am 1.2.2007 in Kraft treten wird (BGBl. I 2006, S. 2298ff.).

In Art. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird das KrW-/AbfG geändert. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG wird es zukünftig nicht mehr die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen Abfälle und nicht überwachungsbedürftigen Abfälle geben. Vielmehr wird in Zukunft nur noch in Anknüpfung an das Europäische Abfallrecht zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden. Dementsprechend wird auch die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)- in Art. 7 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung geändert und angepasst werden. Zukünftig sind alle Abfälle, die mit Sternchen (*) in der AVV gekennzeichnet werden die sog. gefährlichen Abfälle und alle anderen Abfälle nicht gefährlich.

Schließlich wird die abfallrechtliche Überwachung in den §§ 40 ff. KrW-/AbfG neu geregelt. In § 41 KrW-/AbfG (gefährliche Abfälle) wird bestimmt, dass die gefährlichen Abfälle in einer besonderen Rechtsverordnung festgelegt werden. Dieses ist die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). In § 42 KrW-/AbfG (Registerpflichten) wird neu geregelt, dass Anlagenbetreiber/Abfallentsorger anstelle der Nachweisbücher nunmehr die europarechtlich üblichen Entsorgungs-Register zu führen haben, in denen die Abfälle hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A und II B zum KrW-/AbfG nach Menge, Art, Ursprung zu verzeichnen sind und Angaben zur Bestimmung, zur Häufigkeit des Einsammelns, zum Beförderungsmittel sowie der Art der Behandlung der Abfälle zu machen sind, soweit diese für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Bedeutung sind. Die alten Nachweisbücher entfallen.

Die Pflicht zur Führung von Entsorgungsregistern gilt auch für Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle (§ 42 Abs. 3 KrW-/AbfG), aber nicht für private Haushaltungen (§ 42 Abs. 6 KrW-/AbfG). Die Entsorgungsregister oder Angaben aus ihnen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 42 Abs. 4 KrW-/AbfG). Die Aufbewahrungsfrist bei einer Eintragung in das Entsorgungsregister beträgt grundsätzlich 3 Jahre (§ 42 Abs. 5 KrW-/AbfG). Die Nachweispflicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle (§ 43 KrW-/AbfG) besteht weiter für Abfallerzeuger/-besitzer, Abfalleinsammler, Abfallentsorger durch das bekannte Verfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle über die Entsorgung von Abfällen. Etwas anderes gilt nur bei einer Entsorgung in eigenen Entsorgungsanlagen und auch hier besteht keine Pflicht zum Nachweis über die Entsorgung der Abfälle für private Haushaltungen.

Außerdem besteht eine Nachweispflicht auch nicht bis zur Beendigung der Rücknahme bei speziellen Produktrücknahmeverordnungen wie z.B. der Altbatterie-VO. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 44 KrW-/AbfG im Einzelfall, soweit keine gesetzliche Pflicht nach den §§ 42, 43 KrW-/AbfG besteht, die Führung von Entsorgungsregistern oder Entsorgungsnachweisen im Einzelfall anordnen. Schließlich ist die Zulassung/Anordnung der Führung der Nachweise/Register in elektronischer Form durch die zuständige Behörde möglich. Alles Weitere wird dann in einer speziellen Rechtsverordnung geregelt. Dieses ist die neue Nachweisverordnung, die am 1.2.2007 als Art. 1 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft treten wird (BGBl. I 2006, S. 2298ff.).

Az.: II/2 31-02 qu/g

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