Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 113/2014 vom 16.12.2013

Neue Mustersatzungen zur Abwasserentsorgung

Der StGB NRW hat mit Datum vom 29.11.2013 neue Mustersatzungen für den Bereich der Abwasserbeseitigung herausgegeben. Hintergrund ist die Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW), die bereits am 16.03.2013 in Kraft getreten ist (GV NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a. F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen (SüwVO Abw — GV NRW 2013, S. 602ff.) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Bei den neuen Mustersatzungen handelt es sich um folgende Satzungen:

  1. Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
  2. Muster einer Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranalgen und abflusslosen Gruben
  3. Mustersatzung über die Festlegung von Fristen für die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW
  4.  Mustersatzung über die Fortführung einer Fristensatzung nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW — (ab Seite 5 in der Mustersatzung über die Festlegung von Fristen für die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW als alternative Satzungsregelung textlich aufgenommen).

Die Mustersatzungen wurden mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW abgestimmt. Die Ministerien haben am 04.12.2013 ihre endgültige Zustimmung erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen nach altem Recht, die für sog. Fremdwasserschwerpunktgebiete erlassen worden sind, nach § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW auf der Grundlage der beigefügten Mustersatzung fortgeführt werden sollten, weil jedenfalls im Förderbereich 5.3 des Förderprogramms „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW (ResA-Programm) eine Satzung zur Inspektion aller Hausanschlüsse eine Förderungsvoraussetzung war und ist. Wird eine Satzung nach altem Recht deshalb aufgehoben, so ist damit zu rechnen, dass Fördermittel zurückgefordert werden. Dieses würde bedeuten, dass private Grundstückseigentümer in sog. Fremdwasserschwerpunktgebieten, die private Abwasserleitungen zu sanieren haben, den Landeszuschuss in Höhe von 30 % der Sanierungskosten nicht mehr erhalten würden.

Az.: II/2 24-24 qu-ko

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