Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 725/2016 vom 20.10.2016

Neue Mietobergrenzen in der Wohnraumförderung ab 2017

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) enthält in § 32 Abs. 3 eine Anpassungsklausel. Diese führt alle drei Jahre zu einer automatischen Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Abs.2 WFNG NRW. Für die kommende Anpassung zum 01.01.2017 hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW in einem Runderlass vom 11.10.2016 die neuen Mietobergrenzen bekannt gegeben. Der Erlass wird in Kürze auch im Ministerialblatt veröffentlicht. Er ist außerdem für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungswesen abrufbar.

Az.: 20.4.3

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