Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 460/1996 vom 20.09.1996

Neue Hundesteuermustersatzung

1. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, daß "die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll" (BVerfGE 16,64 (74)).

Wie bereits in der Literatur (vgl. Eigentahler, Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KSTZ 1987, S. 61 ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rz 137 zu § 3 KAG) dargelegt und nun auch vom OVG NW in dessen Urteil vom 05.07.1995 (Az: 22 A 2104/94) ausdrücklich festgelegt, bedeutet dies, daß zum einen als Steuerschuldner der Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aufgrund der Vorgaben des Artikel 105 Abs. 2a GG aus gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterliegen.

Die Hundesteuermustersatzung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1970 (SMBl NW 61215) entspricht in einigen Punkten nicht mehr der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes. Eine formelle Änderung der Mustersatzung seitens des Ministeriums ist jedoch nicht beabsichtigt. Die vorliegende Neufassung einer Hundesteuermustersatzung berücksichtigt die verfassungs- und steuerrechtlichen Prämissen, die das OVG NW aufgestellt hat. Die insoweit in der Mustersatzung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen decken sich mit denen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

2. Der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft des NWStGB hat die nachfolgend abgedruckte neue Mustersatzung in seiner Sitzung am 04.09.1996 in Bergkamen zustimmend zur Kenntnis genommen:

"Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992 (GV NW S.561) hat der Rat der Stadt/Gemeinde
.............................................. in seiner Sitzung vom ................................. folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Gemeindegebiet.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde .....................................gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird ... DM

b) zwei Hunde gehalten werden ... DM je Hund

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden ... DM je Hund.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3

Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde/Stadt ...... aufhalten, sind für diejeinigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunde, die

a) an Bord von ins Schiffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden

oder

b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf ... des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt/Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Die Anerkenung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.

(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um ... gesenkt.

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen

für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw eine Steuerermäßigung nach §4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt/Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.

(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenden oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt/Gemeinde weggezogen ist, bei der Stadt/
Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt/Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992 (GV NW S.561)), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am ............................ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom ..................................... außer Kraft."

Anmerkung: Die kursiv gedruckten Passagen dieser Mustersatzung sind nicht rechtlich zwingend, sondern betreffen Steuerermäßigungstatbestände, die im Rahmen der politischen Entscheidung des Rates fakultativ sind.

3. Zu den Regelungen im einzelnen ist folgendes anzumerken:

a) In § 1 ist die Definition des Hundehalters enger gefaßt, als dies in der bisherigen Mustersatzung der Fall war. Da nur eine natürliche Person Hundesteuerschuldner sein kann, wurde folgerichtig als Hundehalter nur derjeinige definiert, welcher einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

b) Die bisherigen §§ 3 und 4 der Hundesteuermustersatzung wurden weitgehend neu konzipiert. Diese Vorschriften regelten in ihrer bisherigen Fassung in weiten Teilen die Steuerbefreiung für Hunde, deren Haltung schon nach den allgemeinen Grundsätzen nicht als private Hundehaltung einzustufen gewesen wäre und schon von daher nicht der Hundesteuer unterfallen kann. Aufrechterhalten wurde in § 3 Abs.1 die Steuerbefreiung solcher Hunde, die zwar in Privathaushalten gehalten werden, aber ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierbei handelt es sich nicht um Hundehaltung als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines besonderen persönlichen Bedarfes. Die im neugefaßten § 3 Abs. 2 und 3 geregelten Steuerbefreiungen, die sich auf von natürlichen Personen gehaltene Hunde beziehen, konnten ebenfalls aufrechterhalten bleiben. Sie stellen allerdings fakultative Befreiungen dar, auf die der Satzungsgeber verzichten kann.

c) Die im - kursiv gedruckten - § 4 vorgesehene Möglichkeit einer allgemeinen Steuerermäßigung wurde beibehalten. Es ist aber auch hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich insoweit um eine fakultative Regelung handelt, auf die der Ortsrechtsgeber aus politischen Gründen verzichten kann.

d) Die alte Mustersatzung enthielt weiterhin folgende Steuerermäßigung in der Form der sog. "Zwingersteuer":

"§ 6

Steuerermäßigung für Hundezüchter

(Zwingersteuer)

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt/Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen.

(2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie ich im Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer befreit.

(3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden."

Hierzu hat das OVG NW (aaO) folgendes ausgeführt: "Problematisch erscheint dem Senat, ohne daß er dies jedoch näher geprüft hat, neben der Frage, ob das durch die Mustersatzung vorgegebene Ziel der Förderung der Rassehundezucht für den örtlichen Satzungsgeber eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, daß nach § 6 Abs. 1 der Hundesteuersatzung die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne daß insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlt in der Satzung jedwede Regelung darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob die Stadt (...) für die Zwecke der Steuerermäßigung im Rahmen der Zwingersteuer eine Hundezuchtvereinigung anerkennt oder nicht. Die Vorschrift schließt deshalb eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht aus."

Da neben diese nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, daß gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterfallen und daher bei einem nach den Ausführungen des OVG erforderlichen erheblichen Verwaltungsaufwand auch nur ein geringer Anwendungsbereich der Zwingersteuer verbleiben würde, wurde von einer Aufnahme der Zwingerermäßigung in die Mustersatzung abgesehen.

Az.: V/3 933-40

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