Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 385/2017 vom 02.05.2017

Neue Gewerbeabfall-Verordnung des Bundes

Am 01.08.2017 wird die neue Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 in Kraft treten (GewAbfV - BGBl. I 2017, S. 896 ff.). Gleichzeitig wird die Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.) abgelöst, die seit dem 01.01.2003 die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen regelte. Mit der neuen Gewerbeabfall-Verordnung 2017 soll insbesondere die bereits seit dem 01.06.2012 im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankerte 5stufige Abfallhierachie (§ 6 Abs. 1 KrWG) umgesetzt werden. Hiernach ist insbesondere die stoffliche Verwertung von Abfällen (3. Stufe) vorrangig vor der sonstigen Verwertung, insbesondere der energetischen Verwertung (4. Stufe) sowie der Beseitigung von Abfällen (5. Stufe). In der gebotenen Kürze kann der Regelungsgehalt der neuen Gewerbeabfall-Verordnung wie folgt zusammengefasst werden:

Geltungsbereich

Die neue Gewerbeabfall-Verordnung gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GewAbfV für gewerbliche und industrielle Siedlungsabfälle (Kapitel 20 der AVV) sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 lit. b GewAbfV) und weitere nicht in Kapitel 20 aufgeführte, gewerbliche und industrielle Abfälle (§ 2 Abs. 1 lit. b GewAbfV), die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt, Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Wie bislang wird in § 2 Nr. 2 GewAbfV abgegrenzt, was unter Abfällen aus privaten Haushaltungen zu verstehen ist.

Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und in zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Für diese Abfälle aus privaten Haushaltungen besteht eine generelle Abfallüberlassungspflicht gegenüber den Städten und Gemeinden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger müssen hingegen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG grundsätzlich nur die bei ihnen anfallenden „Abfälle zur Beseitigung“ den Städten und Gemeinden überlassen, während sie „Abfälle zur Verwertung“ in Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht zur Abfallverwertung (§ 7 KrWG) selbst z. B. über private Abfallentsorgungsunternehmen entsorgen können.

Getrennthaltungspflichten

Die Gewerbeabfall-Verordnung gibt vor, in welcher Art und Weise gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger ihren abfallrechtlichen Entsorgungspflichten nachzukommen haben. Grundsätzlich wird in § 3 GewAbfV vorgegeben, dass für gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger — ebenso wie für private Haushaltungen - eine Getrennthaltungspflicht für Papier (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle i. V. m. § 14 Abs. 1 KrWG sowie Holz, Textilien, Bioabfälle (§ 3 Abs. 7 KrWG) und weiteren Abfallfraktionen besteht, die in § 2 Nr. 1 Buchstabe b GewAbfV enthalten sind. Insbesondere besteht ein Vermischungsverbot bezogen auf gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GewAbfV), d.h. diese dürfen nicht mit nicht gefährlichen Abfällen in einem Abfallbehälter vermischt werden. Gefährliche Abfälle sind solche Abfälle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung mit einem Sternchen an der sechsstelligen Abfallschlüssel-Nummer gekennzeichnet sind (§ 3 AVV).

Die grundsätzliche Getrennthaltungspflicht in § 3 Abs. 1 GewAbfV entfällt für gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger aber dann, wenn die getrennte Sammlung für die jeweilige Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 3 Abs. 2 GewAbfV). Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn kein Platz für Abfallbehälter vorhanden ist oder Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GewAbfV). Die getrennte Sammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten der getrennten Sammlung (insbesondere wegen der sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion) außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung  und eine anschließende Vorbehandlung stehen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 GewAbfV).

Der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger hat eine Dokumentationspflicht bezogen auf die Einhaltung seiner Pflichten (§ 3 Abs. 3 GewAbfV). Diese Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Vorrang der stofflichen Verwertung

Nicht getrennt gehaltene Abfälle (Abfallgemische) sind einer Vorbehandlung (z. B. in einer Sortierungsanlage) zuzuführen (§ 4 Abs. 1 GewAbfV). In diesem Abfallgemisch dürfen dann nicht enthalten sein:

  • Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  • Bioabfälle und Glas nur, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigten oder verhindern.

Zugleich hat sich der gewerbliche Abfallerzeuger/-besitzer bei der erstmaligen Übergabe der Gemische vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (§ 6 GewAbfV, Anlage zur VO) eingehalten werden (§ 4 Abs. 2 GewAbfV). In § 6 Abs. 5 GewAbfV wird vorgegeben, dass Betreiber von Sortierungsanlagen spätestens ab 01.01.2019 eine Recyclingquote vom mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen haben. Diese Quote soll bis zum 31.12.2020 durch die Bundesregierung überprüft werden. Aussortierte Abfälle, die keinem Recycling (keiner stofflichen Verwertung) zugeführt werden, sind nach § 6 Abs. 7 GewAbfV sind durch die Betreiber der Vorbehandlungsanlagen einer sonstigen, (insbesondere energetischen) Verwertung zuzuführen.

Energetische Verwertung

Gemäß § 4 Abs. 3 GewAbfV entfällt  die Pflicht zur Zuführung der verwertbaren Abfälle in eine Vorbehandlungsanlage mit dem Ziel einer stofflichen Verwertung wiederum dann, wenn dieses technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Zuführung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV). Außerdem entfällt die Pflicht auch dann, wenn bereits die Getrennthaltungsquote im Vorjahr bereits bei mindestens bei 90 % lag (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV). Entfällt die Pflicht zur Zuführung der Abfallgemische in eine Vorbehandlungsanlage ist der Weg in die energetische Verwertung für die Abfallgemische offen, wobei in dem Abfallgemisch nicht enthalten sein dürfen (§ 4 Abs. 4 GewAbfV):

  • Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  • Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur, soweit sie die energetische Verwertung nicht beeinträchtigten oder verhindern.

Auch insoweit besteht eine Dokumentationspflicht des gewerblichen Abfallbesitzers/-erzeugers (§ 4 Abs. 5 GewAbfV) und die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.

Kleinmengen

Für Kleinmengen (§ 5 GewAbfV) wird weiterhin geregelt, dass diese mit Abfällen aus privaten Haushaltungen entsorgt werden können. In diesem Fall besteht dann auch keine Pflicht eine Pflicht-Restmülltonne der Stadt bzw. Gemeinde zu benutzen (§ 5 Satz 2 GewAbfV), weil ja ohnehin die Abfallentsorgungsleistungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommen werden.

Pflicht-Restmülltonne

Für Abfälle die nicht verwertet werden (Abfälle zur Beseitigung) haben gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger gemäß § 7 GewAbfV auch weiterhin einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang, nach dessen näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter zu nutzen (sog. Pflicht-Restmülltonne - § 7 Abs. 2 GewAbfV). Insoweit sichert § 7 GewAbfV die Erfüllung der Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG für „Abfälle zur Beseitigung“ ab (§ 7 Abs. 1 GewAbfV ; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7.2007 — Az.: 1 BvR 1290/05; BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - Az.: 7 C 25.03 - und BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - Az.: 10 C 4.04 - ; OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 — Az.: 2 A 488/13 - ; OVG BB, Beschluss vom 18.03.2015 — Az.: OVG 9 N 171.13 — abrufbar unter: gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Es besteht allerdings keine Pflicht zur Benutzung einer Pflicht-Restmülltonne, wenn eine Stadt bzw. Gemeinde die gewerblichen Siedlungsabfälle des gewerblichen Abfallbesitzers/-erzeugers, die nicht verwertet werden, nach § 20 Abs. 2 KrWG von der Entsorgung über die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen hat (§ 7 Abs. 3 GewAbfV).

Az.: 25.0.2.1 qu

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