Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 420/2002 vom 05.07.2002

Neue Gebührenmodelle für NRW

Anläßlich der am 12.06.2002 im Umweltausschuss des Landtages NRW durchgeführten Anhörung zum Thema "Kostensenkungspotentiale bei der Erhebung der Abfall- und Abwassergebühren" wurde die Frage gestellt, ob geeignete Modelle im nationalen und internationalen Vergleich vorzufinden sind, die auf Nordrhein-Westfalen angewandt werden können. Hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6.06.2002 wie folgt Stellung genommen worden:

"Nein, im Hinblick auf die Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer. In § 6 KAG NRW wird die Erhebung von Benutzungsgebühren erschöpfend und auskömmlich geregelt. Im übrigen sind durch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW klare Maßgaben gesetzt worden, die von den Kommunen einzuhalten sind. Dieses gilt auch für das vom OVG NRW in ständiger Rechtsprechung eingeräumte Wahlrecht nach dem Wiederbeschaffungszeitwert oder Anschaffungswert abzuschreiben bzw. im Hinblick auf den ansetzbaren Mischzinssatz bis zur Höhe von maximal 8 % (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, GemHH 1994, S. 233; OVG NRW, Urteile vom 1.9.1999 - Az.: 9 A 5715/98 und 9 A 3342/98).

Im Vergleich der Landeswassergesetze der Bundesländer ist für das Land NRW empfehlenswert, den § 66 LWG NRW dahin zu ergänzen, dass eine Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz auch dann erfolgen kann, wenn sich die Gemeinde A bei der Gemeinde B an den Kosten für die Ertüchtigung der Kläranalage beteiligt, die beide Gemeinden gemeinsam nutzen. Bislang ist in NRW eine Verrechnung für die Gemeinde A nicht möglich, weil mit Blick auf die Gemeinde A keine Identität zwischen Anlagenrrrichter und Abgabenpflichtigen besteht. Hier empfiehlt sich z.B. eine Regelung wie in § 10 Abs. 1 LAbwaG Rheinland-Pfalz, § 7 Abs. 2 LAbwaG Sachsen, § 8 Abs. 3 LAbwaG Sachsen-Anhalt.

Im übrigen ist mit internationalen Vergleichen vorsichtig umzugehen, weil ein Vergleich nur dann tragfähig ist, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen auch für die Gebührenerhebung vollständig gleich sind. Hierzu seien zwei Beispiele genannt:

Zwar hat Deutschland in Europa nach den zuletzt bekannten europaweiten Erhebungen hinter Österreich die höchste Abwassergebühr. Die Abwassergebühr betrug 1999 215 DM je Einwohner/Jahr gegenüber 304 DM je Einwohner/Jahr in Österreich. Gleichzeitig ist aber zwingend zu berücksichtigen, dass Deutschland im tatsächlichen Vollzug von Gewässerschutzanforderungen im Sinne der europäischen Richtlinien gegenüber allen anderen EU- Mitgliedsstaaten führend ist und europaweit den höchsten Anschlussgrad an die gemeindliche Kanalisation vorweisen kann. Der Anschlußgrad an die gemeindliche Abwasserkanalisation und damit an biologische Kläranlagen lag 1995 bereits bei 92 %. Zum Vergleich: Der Anschlussgrad in Dänemark liegt bei 90,6 %, in Österreich bei 75,7 % (vgl. Abwassergebühren in Europa - Dokumentation - Vergleich der Abwassergebühren im europäischen Rahmen - Forschungsauftrag Nr. 30/96 des Bundesministeriums für Wirtschaft und des Bundesumweltministeriums, S. 20ff.). Es ist außerdem zu beachten, dass die Finanzierung der Abwasserbeseitigungskosten in Europa nicht deckungsgleich ist. So ist z.B. in Frankreich die Beseitigung von Regenwasser eine kommunale Aufgabe. Die entstehenden Kosten der Regenwasserbeseitigung dürfen aber nicht über die Abwassergebühren umgelegt werden, sondern sind aus dem Steuerhaushalt der Kommunen zu zahlen. Dieses ist in Deutschland nicht der Fall. Vielmehr werden sowohl die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung als auch die Kosten für die Regenwasserbeseitigung kostendeckend über Abwassergebühren finanziert. Dieses ist in den Kommunalabgabengesetzen der einzelnen Bundesländern und auch in NRW vorgegeben. In England wurde das Anlagevermögen der Abwasseranlagen im Jahr 1989 für einen vergleichsweise niedrigen Betrag an der Börse verkauft. Die Abwassergebühren in England sind hierdurch künstlich niedrig, was sich dann ändern wird, wenn die bestehenden Anlagen erneuert werden müssen (vgl. insgesamt: Abwassergebühren in Europa - Dokumentation - Vergleich der Abwassergebühren im europäischen Rahmen – Forschungsauftrag Nr. 30/96 des Bundesministeriums für Wirtschaft und des Bundesumweltministeriums, S. 20ff.).

Ein internationaler Vergleich ist auch bei den Gebühren für die Frischwasserversorgung nicht ohne weiteres möglich. In Deutschland ist es Standard, dass Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasserversorgung auch zum Spülen, Kaffee kochen, Zähne putzen verwendet werden kann. In Spanien ist dieses beispielsweise nicht der Fall. Hier muss Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kanistern zugekauft werden (Preis: 0,95 Euro bis 3,00 Euro für einen 5-Liter-Kanister Wasser). Ein direkter Vergleich allein der Frischwasserpreise, d.h. Bezugspreise für das Leitungswasser ist daher nicht ohne weiteres möglich und auch nicht zutreffend."

Az.: 24-21/33-10 qu/g

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