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StGB NRW-Mitteilung 447/2001 vom 05.08.2001

Neue Gaststättenverordnung NRW

Wie mit Schnellbrief Nr. 35 vom 04.07.2001 angekündigt, tritt die geänderte Gaststättenverordnung Nordrhein-Westfalen (GastVO) am 01.08.2001 in Kraft. Die Verordnung enthält folgende Regelung:

1. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen (§ 3). Damit haben die Kommunen die Möglichkeit, im Rahmen der Vorgaben des Gaststättengesetzes kommunale Regelungen durch ordnungsbehördliche Verordnung zu treffen.

2. Sofern die Kommunen von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch machen, gilt die Regelung der allgemeinen Sperrzeiten durch das Land. Die Kommunen sind also nicht genötigt, eigene Regelungen zu treffen. In diesem Fall können sie aber bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeiten durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben (§ 4 Abs. 2); Ausnahmen im Einzelfall sind wie bisher möglich (§ 4 Abs. 3).

3. Wie bisher bleibt es mit Rücksicht auf das Landesimmissionsschutzgesetz (§ 9) bei der landeseinheitlichen Regelung der Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten (u.a. Kirmesveranstaltungen, Schiffe und Kraftfahrzeuge, § 5 Abs. 1 und 2). Insoweit wird die Verordnungsermächtigung nicht übertragen. Ausnahmen durch die Kommunen bleiben im bisherigen Umfang möglich (§ 5 Abs. 3).

Die Geschäftsstelle geht davon aus, daß es kaum einer Kommune möglich sein wird, bereits zum 01.08.2001 durch ordnungsbehördliche Verordnung von der ihr übertragenen Ermächtigung zum Erlaß einer eigenen und von der Landesvorgabe abweichenden Sperrzeitregelung Gebrauch zu machen. Nach unserer Auffassung ist jedoch auch keine Eile geboten, da die örtliche ordnungsbehördliche Verordnung jederzeit auch später noch erlassen werden kann, sollte hierfür ein Bedürfnis bestehen. Solange vor Ort keine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen wird, gilt quasi als Auffangnorm die allgemeine in der neuen Gaststättenverordnung festgelegte Sperrzeit von 5 bis 6 Uhr für Schank- und Speisewirtschaften und von 1 bis 6 Uhr für öffentliche Vergnügungsstätten.

Nach ersten Rückmeldungen in der Geschäftsstelle beabsichtigen viele Kommunen, zunächst abzuwarten und zu beobachten, ob und inwieweit die Gaststätten vor Ort überhaupt von der neuen Möglichkeit längerer Öffnungszeiten Gebrauch machen. Eine eigene Regelung vor Ort erfordert unseres Erachtens im übrigen ohnehin fundierte Erfahrungswerte mit der allgemeinen Sperrzeitregelung des Landes bzw. eine Ermittlung der örtlichen Bedürfnisse, bevor sich eine von der Landesvorgabe abweichende Lösung vor Ort begründen läßt. Daher unterstützt der Städte- und Gemeindebund NRW wie auch der Städtetag NRW das abwartende Verhalten der Städte und Gemeinden. Mit diesem Abwarten der Erfahrungswerte geraten die Kommunen auch nicht in den Ruf, "Verhinderer" der neuen Sperrzeitregelung zu sein, die ohne entsprechende Erfahrungen die neue Regelung bereits zu Beginn blockieren.

Abschließend weisen wir darauf hin, daß mit in Kraft treten der geänderten GastVO am 01.08.2001 alle bisher bestehenden auf der alten Rechtslage basierenden ordnungsbehördlichen Verordnungen und Ausnahmeregelungen gegenstandslos werden, da eine neue Rechtsgrundlage vorliegt. Die Verordnungsermächtigung zum Festlegen der allgemeinen Sperrzeit geht erst mit Stichtag 01.08.2001 auf die Kommunen über. Die alten ordnungsbehördlichen Verordnungen, die auf der Rechtsgrundlage der GastVO a.F. ergangen sind, können sich auf diese neue Verordnungsermächtigung nicht berufen.

Soweit aus der Vergangenheit einzelne Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Betriebe über den 01.08.2001 hinausgehen, sind die hierfür gezahlten Gebühren anteilsmäßig zurückzuzahlen, sofern nicht bereits zum August 2001 eine von der GastVO abweichende allgemeine Sperrzeitregelung vor Ort getroffen wird.

Az.: I/2 102-30

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