Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 767/2013 vom 21.10.2013

Neue EU-Richtlinie zu Mikroschadstoffen

Die Europäische Union hat die neue Richtlinie 2013/39/EU vom 12.08.2013 zur Änderung der EU-Richtlinien 2000/60/EG (EU-Wasserrahmenrichtlinie) und 2008/105/EG (EU-Richtlinie über sog. prioritäre Stoffe) am 24.08.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet (ABl. EU L 226/1). Die neue EU-Richtlinie 2013/39/EU ist am 13.09.2013 in Kraft getreten und muss bis zum 14. September 2015 in nationales deutsches Recht umgesetzt werden. Prioritäre Stoffe sind solche, die als erhebliches Risiko für die Gewässer eingestuft werden. Bislang sind in der Bundes-Oberflächengewässerverordnung  33 prioritäre Stoffe umgesetzt worden, die von der Europäischen Union festgelegt worden sind. Die neue EU-Richtlinie 2013/39/EU legt nunmehr zwölf neue Stoffe fest, die in die EU-Liste der prioritären Stoffe aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um folgende Stoffe:

  • Pflanzenschutzwirkstoffe: Aclonifen, Bifenox, Cypermethrin, Dicofol, Heptachlor, Quinoxyfen
  • Wirkstorffe in Biozid-Produkten: Cybutryn, Dichlorvos, Terbutryn
  • Industriechemikalien: Perflouroctansulfonsäure (PFOS), Hexabromcyclododecan (HBCDD)
  • Nebenprodukte des Verbrennungsprozesses: Dioxin und dioxinähnliche PCB.

Die neu festgelegten Grenzwerte (Umweltqualitätsnormen) für diese Substanzen werdenab dem Jahr 2018 in Kraft treten. Die EU-Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, der EU-Kommission bis 2018 zusätzliche Maßnahmen- und Überwachungsprogramme vorzulegen, damit bis zum Jahr 2027 ein guter chemischer Zustand aller Oberflächengewässer für diese Stoffe erreicht werden kann.

Drei pharmazeutische Stoffe ( das Schmerzmittel Diclofenac und die Verhütungsmittel Ethinylestradiol und Estradiol) sollen von der EU-Kommission innerhalb eines Jahres auf eine neu einzuführende Beobachtungsliste („watch list“) aufgenommen werden. Diese neue Lioste kann künftig bis zu 14 Stoffen beinhalten, die von den EU-Mitgliedsstaaten in begrenztem Umfang überwacht werden müssen. Hierzu gehört unter anderem, ob diese Stoffe zukünftig als prioritäre Stoffe einzustufen sind.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Im Nachgang zum neuen Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und dessen Inkrafttreten am 01.03.2010 hat der Bund die Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung (OGewV) am 26.07.2011 in Kraft gesetzt (BGBl. I 2011, S. 1429ff.). In der Anlage 5 der OGewV sind 162 Stoffe gelistet. In der Anlage 7 der OGewV finden sich die 33 sog. prioritären Stoffe, die aus der EU-Richtlinie 2008/105/EG in deutsches Recht umgesetzt worden sind.

Vor diesem Hintergrund hat der Bund bundesweit abschließend mit der Bundes-Oberflächen-Verordnung vorgegeben, welche Stoffe im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und der EU-Richtlinie 2008/105/EG zu beachten sind.

Dabei gibt der Bund seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 mit dem Wasserhaushaltsgesetz und der Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung für den Bereich des Wasserrechts die anlagen- und stoffbezogenen Vorgaben bundesweit einheitlich abschließend vor. Das Anforderungsprofil für Stoffeinträge in Gewässer richtet sich damit zunächst allein nach der Oberflächengewässerverordnung des Bundes als bundeseinheitliche Regelungsvorgabe.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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