Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 138/2007 vom 12.01.2007

Neue EU-Grundwasserrichtlinie

Die EU-Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Richtlinie 2006/118/EG) ist nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19 ff.) am 16.01.2007 in Kraft getreten.

Mit dem In-Kraft-Treten der neuen EU-Grundwasserrichtlinie wird ein über dreijähriger Diskussionsprozess um die Neuausrichtung des europäischen Grundwasserschutzes beendet. Bereits im Jahr 2003 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine neue Grundwasserrichtlinie verabschiedet. Die Grundwasserrichtlinie ist als so genannte „Tochterrichtlinie“ eine Ergänzung zu den Bestimmungen nach Art. 17 der EU-Wasserrahmenrichtlinie.

Die neue Grundwasser-Richtlinie umfasst insbesondere Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustandes des Grundwassers sowie Hinweise für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter Trends. Der chemische Zustand des Grundwassers soll zukünftig anhand von europaweiten Grundwasserqualitätsnormen für die Konzentration von Nitraten und Pestiziden beurteilt werden. Für weitere Schadstoffe wie zum Beispiel Arsen, Quecksilber, Blei und Chlorid sollen die EU-Mitgliedsstaaten eigene Schwellenwerte einführen (soweit noch nicht geschehen). Es ist zudem vorgesehen, dass bei der Festlegung der Schadstoffgrenzwerte auch hydro-geologische Bedingungen berücksichtigt werden können, um den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie mehr Gestaltungsspielraum zu belassen. Auch sind vertragliche Absprachen denkbar, zum Beispiel zwischen Landwirten und Wasseraufbereitern oder Kommunen.

Mit Überwachungssystemen sollen zukünftig die Mitgliedsstaaten jeden signifikanten und anhaltend steigenden Trend bei den Konzentrationen von einzelnen Schadstoffen, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren in Grundwasserkörpern ermitteln, die als gefährdet eingestuft sind. Diese Trends sollen, soweit möglich, erstmals bis zum Jahr 2009 unter Berücksichtigung bereits erfasster Daten ermittelt werden und danach mindestens alle sechs Jahre. Wird im Einzelfall ein Negativtrend der Grundwasserbelastung festgestellt, so sind die Mitgliedsstaaten gehalten, entsprechende Maßnahmen für eine Trendumkehr zu ergreifen, um die Grundwasserverschmutzung schrittweise zu verringern und eine weitere Verschlechterung zu verhindern. Die Mitgliedsstaaten sind schließlich auch verpflichtet worden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einträge gefährlicher Stoffe wie zum Beispiel organischer Phosphorverbindungen, Zyanide, Metalle und Metallverbindungen in das Grundwasser zu verhindern oder zu beschränken. Mitgliedsstaaten, die einen Großteil ihres Trinkwassers aus Grundwasser beziehen, können zudem strengere nationale Maßnahmen ergreifen als die Richtlinie vorsieht. Eine dieser Maßnahmen kann beispielsweise die Festlegung von Trinkwasser-Schutzgebieten sein.

Ergänzend kann auf folgendes hingewiesen werden:

Mit der neuen EU-Grundwasserrichtlinie wird das Grundwasser erstmalig in Europa als eigenständiges Ökosystem definiert. Das Grundwasser soll als natürliche Ressource vor insbesondere für die Trinkwasserversorgung vor Verschlechterung und chemischer Verschmutzung geschützt werden. Insoweit werden europaweit einheitliche Grenzwerte für die Belastung des Grundwassers mit Nitraten und Pestiziden vorgegeben und es wird vorgeschrieben, ab welchem Schwellenwert etwas zum Grundwasserschutz unternommen werden muss. Für andere Schadstoffe (Anhang II, Teil B der Grundwasserrichtlinie) ist es den Mitgliedsstaaten selbst überlassen, Schwellenwerte festzulegen, wobei sie hydro-geologische Bedingungen berücksichtigen dürfen. Hiermit wird den Mitgliedsstaaten ein Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie eingeräumt. Nach Auffassung des DStGB und des StGB NRW sollten die Richtlinienvorgaben 1:1 in nationales deutsches Recht umgesetzt werden. Bei der Umsetzung ist insbesondere auf eine praxisgerechte sowie kostenverträgliche Umsetzung zu achten.

Az.: II/2 21-21 qu/g

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