Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 89/2014 vom 16.01.2014

Neue Energieeinsparverordnung zum 01.05.2014

Die zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung  tritt zum 01.05.2014 in Kraft, nachdem sie am 21.11.2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist. Über den Stand des Beratungsverfahrens hatten wir zuletzt mit Mitteilung Nr.  745 vom 22.10.2013 berichtet. Vor allem für Neubauten setzt die neue EnEV höhere energetische Standards, aber auch Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten.

Ab 01.01.2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen: Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.

Neu für Bestandsgebäude ist eine Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden. Sie müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden sie nach dem 01.01.1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Bisher galt diese Regel für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden.  Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Diese Forderung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Durch den Verweis auf den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 wird geklärt, wann eine ungedämmte oberste Geschossdecke vorliegt. Die EnEV ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.12.1983 errichtet oder erneuert worden sind.  Die Forderung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen (Nachtspeicheröfen) entfällt.

Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehr Gewicht. Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden — zumindest in Kopie. Bisher war dies nur auf Verlangen erforderlich. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.

Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet werden. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit (zehn Jahre).

Az.: II 600-81 gr

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