Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 382/2017 vom 02.05.2017

Neue Bundesverordnung zu wassergefährdenden Stoffen

Am 01.08.2017 wird die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.04.2017 in Kraft treten (AwSV — BGBl. I 2017, S. 905). Mit der neuen Bundes-Verordnung komplettiert der Bund die Verordnungen zum Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, welche das Wasserrecht in der Bundesrepublik Deutschland in allen 16 Bundesländern einheitlich regeln sollen. Zu diesen Bundes-Verordnungen gehören bislang die Bundes-Grundwasserverordnung, die Bundes-Oberflächengewässerverordnung und die Bundes-Abwasserverordnung.

Bezogen auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt bislang nur eine Bundes-Übergangs-Verordnung vom 31.3.2010 (BGBl. I 2010, S. 377 —  sog. Vorschalt-Verordnung), die am 10.04.2010 in Kraft getreten war. Diese Vorschalt-Verordnung wird am 01.08.2017 durch die neue Bundes-AwSV abgelöst. Die Rechtsverordnungen der Bundesländer zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten ebenfalls nur solange bis die neue AwSV in Kraft tritt, denn gemäß § 23 Abs. 3 WHG können die Länder nur solange Rechtsverordnungen im Wasserrecht erlassen, soweit der Bund keine Rechtsverordnung erlässt.

Die AwSV dient dem Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen (§§ 62, 63 WHG). In § 2 Abs. 1 bis 33 AwSV (Begriffsbestimmungen) wird insbesondere definiert, was unter wassergefährdenden Stoffen (§ 2 Abs. 2 AwSV) und was unter Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu verstehen ist (§ 2 Abs. 9 AwsV).

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 AwSV werden Stoffe oder Gemische als nicht wassergefährdend oder in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft: WGK 1 (schwach wassergefährdend), WGK 2 (deutlich wassergefährdend), WGK 3 ( stark wassergefährdend). Gemäß § 3 Abs. 2 AwSV gelten bestimmte Stoffe allgemein als wassergefährdend und deshalb diese Stoffe daher nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft. Hierzu gehören z. B. Wirtschaftsdünger (u.a. Gülle und Festmist), Jauche, Silagesickersaft, Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas.

Die Einstufung von Stoffen und Gemischen erfolgt auf der Grundlage der §§ 3 bis 12 AwSV. Das Umweltbundesamt (UBA) entscheidet über die Einstufung und es erfolgt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 6 AwSV). Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 01.08.2017 nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17.05.1999 (VwVwS; Bundesanzeiger Nr. 98 a S. 3; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.07.2005 — Bundesanzeiger Nr. 142 a S. 3)  eingestuft worden sind, gelten als eingestuft im Sinne der §§ 3 bis 16 AwSV (§ 66 AwSV). Zum Schutz der Gewässer und zur Vermeidung von Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen regelt die AwSV insbesondere:

  • Allgemeine Anforderungen an Anlagen (§§ 13 ff., 17 bis 24 AwSV)
  • Besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen (§§ 25 bis 38 AwSV)
  • Anforderungen an Anlagen in Anknüpfung an WGK-Klassen (§§ 39 bis 48 AwSV)
  • Anforderungen an Anlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten (§§ 49 bis 51 AwSV).

Az.: 24.0.5 qu

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