Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 431/2023 vom 26.06.2023

Neue Bundes-Trinkwasserverordnung in Kraft getreten

Am 24.06.2023 ist die neue Bundes-Trinkwasser-Verordnung vom 20.06.2023 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 159 vom 23.06.2023). Zeitgleich ist die Bundes-Trinkwasserverordnung vom 10.03.2016 (BGBl. I 2016, S. 459) außer Kraft getreten. Mit der neuen Bundes-Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV) wird insbesondere die EU-Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in deutsches Recht umgesetzt. Die TrinkwV findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Bundes-Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch (§ 1 Abs. 1 TrinkwV). Zum grundsätzlichen Inhalt der 65seitigen neuen TrinkwV kann in aller Kürze zurzeit auf Folgendes hingewiesen werden:

1. Begriff des Trinkwassers (§ 2 Nr. 1 TrinkwV)

Die TrinkwV gilt gemäß § 2 Nr. 1 lit. a TrinkwV für Wasser, welches für folgende Zwecke bestimmt ist:

  • zum Trinken,
  • zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken
  • zur Körperpflege und-reinigung
  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen,
  • zur sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken.

Weiterhin wird gilt die TrinkwV gemäß § 2 Nr. 1 lit. b TrinkwV auch für Trinkwasser, welches in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Substanzen, verwendet wird, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind. § 2 Nr. 2 TrinkwV definiert die Begriffe zentrale, dezentrale, mobile sowie zeitweilige Wasserversorgungsanlagen. Definiert werden auch die Begriffe Eigenversorgungsanlagen und Gebäudeversorgungsanlagen, für welche die jeweiligen Betreiber (§ 2 Nr. 3 TrinkwV) die Anforderungen des Bundes-Trinkwasserverordnung zu erfüllen haben.

2. Beschaffenheit des Trinkwassers (§§ 5 bis 10 TrinkwV)

  • Gemäß § 5 TrinkwV gelten die Anforderungen gemäß § 37 Abs. 1 des Bundes-Infektionsschutzgesetzes als erfüllt, wenn
  • bei der Trinkwassergewinnung, Trinkwasseraufbereitung und bei der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden
  • das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 TrinkwV entspricht und
  • es rein und genusstauglich ist.

In § 3 TrinkwV werden die technischen Regelwerke (insbesondere DIN-Vorschriften) in Bezug genommen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik abbilden.

Es dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil 1 der TrinkwV festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter und für die Abgabe in verschlossenen Behältnissen die in Anlage 1 Teil II TrinkwV festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 und 3 TrinkwV). § 7 TrinkwV regelt, dass im Trinkwasser chemischen Stoffe nur in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen. Hierzu gelten die in Anlage 2 der TrinkwV festgelegten Grenzwerte (§ 7 Abs. 2 TrinkwV). § 8 TrinkwV legt die im Trinkwasser einzuhaltenden und in der Anlage 3 der TrinkwV aufgeführten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter fest. Dabei soll Trinkwasser nicht korrosiv wirken (§ 8 Abs. 3 TrinkwV). § 9 TrinkwV regelt die radiologischen Anforderungen an das Trinkwasser, wobei die in Anlage 4 Teil I der TrinkwV festgelegten Parameter für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden dürfen. In § 10 TrinkwV wird die Stelle (der Ort) festgelegt, an welcher die Anforderungen eingehalten werden müssen. § 11 TrinkwV regelt die Anzeigepflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen.

3. Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen und die Wasseraufbereitung

§ 13 TrinkwV regelt die Anforderungen an die Planung, die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb von Wasserversorgungsanlagen. In § 17 TrinkwV (Trinkwasserleitungen aus Blei) wird vorgegeben, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke, die den Werkstoff Blei enthalten, bis zum 12.01.2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen hat.

In den §§ 18 bis 26 TrinkwV werden die Vorgaben zur Aufbereitung des Trinkwassers festgelegt, wobei § 20 TrinkwV die Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren regelt.

In den §§ 27 bis 33 TrinkwV werden die Untersuchungspflichten des Betreibers einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgunganlage normiert. Die Untersuchungspflichten beziehen sich insbesondere auf die Qualitätsstandards für das Trinkwasser, die in den §§ 6 bis 9 TrinkwV festgelegt sind.

Zu beachten ist, dass nach Anlage 2 zur TrinkwV bei den chemischen Parametern nicht nur Nitrat und Pestizide, sondern auch die Stoffgruppe „PFAS“ aufgenommen worden sind.

Betreiber von mobilen Wasserversorgungsanlagen, Gebäudewasserversorgungsanlagen oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen obliegt zudem gemäß § 31 TrinkwV eine Untersuchungspflicht bezogen auf „Legionella spec.“, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht gilt insbesondere für Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern (§ 31 Abs. 1 TrinkwV).

4. Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen (§§ 34 bis 38 TrinkwV)

In den §§ 34 bis 38 TrinkwV wird die Pflicht zu einem kontinuierlichen Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen geregelt. Das Risikomanagement ist erstmalig bis zum Ablauf des 12.01.2029 durchzuführen, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mehr als 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben der mehr als 500 Personen versorgt werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 TrinkwV). Bei kleineren Wasserversorgungsanlagen (pro Tag mindestens 10 Kubikmeter und höchstens 100 Kubikmeter oder mindestens 50 Personen) gilt der 12.01.2033 als Frist, wenn das zuständige Gesundheitsamt keine frühzeitigere Einführung verlangt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV). Nach der erstmaligen Durchführung hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement in Abständen von höchstens 6 Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Aktualisierung vorzunehmen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV).

Az.: 24.0.16 qu

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