Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 113/2018 vom 09.01.2018

Neue Bundes-Trinkwasserverordnung 2018

Am 09.01.2018 ist die neue Bundes-Trinkwasserverordnung als Art. 1 der Artikel-Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 03.01.2018 in Kraft getreten (BGBl. I 2018, S. 99 ff.). Durch die Artikel-Verordnung wird die EU-Richtlinie 2015/1787/EG vom 06.10.2015 zur Änderung der Anhänge II und III der EU-Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6) in deutsches Recht umgesetzt. In einem gebotenen Kurz-Überblick kann zurzeit auf Folgendes hingewiesen werden:

Wie bisher regelt die ab dem 09.01.2018 geltende, neue Bundes-Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in § 2 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser). Die Trinkwasser-Verordnung gilt unter anderem aber nicht für natürliches Mineralwasser, Heilwasser und Schwimm- und Badebeckenwasser (vgl. die Ausnahmetatbestände in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5TrinkwV).

Begriffsbestimmungen

In § 3 TrinkwV sind insbesondere die Begriffe Trinkwasser (§ 3 Nr. 1 TrinkwV), Wasserversorgungsanlagen (§ 3 Nr. 2 TrinkwV), Großanlage zur Trinkwassererwärmung (§ 3 Nr. 12 TrinkwV) und Gefährdungsanalyse (§ 3 Nr. 13 TrinkwV) neu definiert worden. Unter Trinkwasser ist gemäß § 3 Nr. 1 TrinkwV grundsätzlich das gesamte Wasser zu verstehen, welches im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

  • Körperpflege und —reinigung
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen
  • sowie alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das in Verkehr bringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

Weiterhin wird in § 3 Nr. 2 TrinkwV der Begriff „Wasserversorgungsanlagen“ definiert. Dabei wird unter anderem zwischen zentralen Wasserwerken (§ 3 Nr. 2 lit. a TrinkwV), dezentralen kleinen Wasserwerken (§ 3 Nr. 2 lit. b TrinkwV) und Kleinanlagen zur Eigenversorgung (§ 3 Nr. 2 lit. c TrinkV) unterschieden. Zentrale Wasserwerke sind Anlagen einschließlich dazu gehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazu gehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen aus festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird.

Dezentrale kleine Wasserwerke sind grundsätzlich Anlagen einschließlich dazu gehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazu gehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden.

Kleinanlagen zur Wasserversorgung (§ 3 Nr. 2 c) sind Anlagen einschließlich dazu gehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazu gehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

Allgemeine Anforderungen

In § 4 Abs. 2 TrinkwV wird neu geregelt, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (§ 3 Nr. 2 TrinkwV) Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen zur Verfügung stellen darf, wenn die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 TrinkwV (Mikrobiologische Anforderungen) oder des § 6 Abs. 1 und 2 TrinkwV (Chemische Anforderungen) nicht erfüllt werden. Ebenso darf eine Wasserabgabe gemäß § 4 Abs. 3 TrinkwV nicht erfolgen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 TrinkwV (Indikatorparameter) nicht eingehalten sind.

In § 9 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV ist neu geregelt worden, dass die Wasserversorgung in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen ist, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 TrinkwV in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar oder eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Abs. 5 TrinkwV hinreichend zu desinfizieren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 TrinkwV) oder das Trinkwasser durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TrinkwV).

Weiterhin ist in § 9 Abs. 4 Satz 3 TrinkwV (neu) geregelt worden, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV zu treffen sind, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

Informationspflichten

In § 14 TrinkwV sind die Untersuchungspflichten durch § 14 Abs. 2 a bis Abs. 2 d TrinkwV ergänzt worden. In einem neuen § 14 b TrinkwV sind die Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. einer Neuregelung zugeführt worden. Gemäß § 14 b Abs. 1 TrinkwV sind Unternehmer unter sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 lit. d TrinkwV (mobile Wasserversorgungsanlagen) oder § 3 Nr. 2 lit. e TrinkwV (Anlagen zur ständigen Wasserverteilung) verpflichtet, das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systematische Untersuchung gemäß § 14 b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 TrinkwV zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn

  • aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  • sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ( § 3 Nr. 12 TrinkwV) befindet und
  • die Wasserversorgung Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist gemäß § 3 Nr. 12 TrinkwV eine Anlage mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit eine Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird. Klargestellt wird in § 3 Nr. 12 TrinkwV, das entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht zu den Großanlagen zur Trinkwassererwärmung zählen.

Gemäß § 14 b Abs. 6 TrinkwV ist die erste Untersuchung nach § 14 Abs. 1 TrinkwV bei einer ab dem 09.01.2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Die Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen sind in § 15 TrinkwV neu geregelt worden. In § 15 a TrinkwV findet sich im Übrigen eine neue Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen bei festgestellten Überschreitungen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Die Information der Verbraucher (§ 21 TrinkwV) ist insbesondere für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 lit. a und lit b TrinkwV neu geregelt worden (§ 21 Abs. 1, Abs. 1 a und Abs. 1 b TrinkwV).

Außerdem ist die Anlage 2 zur TrinkwV zu § 6 Abs. 2 TrinkwV (Chemische Parameter), die Anlage 3 zu den §§ 7 und 14 Abs. 3 TrinkwV (Indikatorparameter) sowie die Anlage 4 zu den §§ 14 und 19 TrinkwV (Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen) geändert worden.

Az.: 24.0.12 qu

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