Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 355/2002 vom 05.06.2002

Neue Altöl-Verordnung

Am 01. Mai 2002 ist die neue Altöl-Verordnung in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 2002, S. 1360 ff., 1368 ff. – gesamttextliche Neu- und Lesefassung -). Die neue Altöl-Verordnung ändert die bislang bestehende Altöl-Verordnung vom 27.10.1987 (BGBl. I 1987, S. 2335) ab. Die neue Altöl-Verordnung enthält neben der Definition des Begriffes Altöl (§ 1 a Abs. 1 AltölV) den Vorrang der Aufbereitung von Altöl zu Basisöl (§ 2 Abs. 1 AltölV). Weiterhin werden zur Aufbereitung geeignete Altöle in der Anlage 1 zur Altöl-Verordnung genannt (§ 1 Abs. 2 AltölV). Gleichzeitig werden Grenzwerte für die Altöl-Aufbereitung in der Verordnung festgelegt (§ 3 AltölV). Für Endverbraucher werden Altöl-Annahmestellen in § 8 AltölV festgeschrieben. Dort ist geregelt, daß derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach § 8 Abs. 1 a AltölV für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen hat. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach § 8 Abs. 1 a AltölV hinzuweisen.

Die Annahmestelle muß nach § 8 Abs. 1 a AltölV gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muß über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen. Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muß sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, daß ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist (§ 8 Abs. 2 AltölV n.F.). Diese Regelung in § 8 Abs. 1, Abs. 1 a und Abs. 2 gelten nach § 8 Abs. 3 AltölV n.F. auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

Ausnahmen bestehen nach § 9 AltölV n.F. für gewerbliche Endverbraucher und für die Schiffahrt. Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muß die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen (§ 9 Abs. 1 AltölV n.F.). Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschiffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gem. des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (NARPOL) in Anspruch nimmt (§ 9 Abs. 2 AltölV).

Schließlich ist in § 7 AltölV n.F. geregelt, daß Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle nur in Gebinden, d.h. in Gefäßen in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle ! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt" Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemittel, Brems- und Kühlflüssigkeit ist verboten".

Außerdem werden in § 6 der AltölV n.F. ergänzende Regelungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung des Altöles in Anknüpfung an die Nachweisverordnung geregelt.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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