Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 205/1996 vom 20.04.1996

Netzübernahme und Preis- bzw. Kartellrecht

Vor dem Hintergrund einer Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Busch (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Diskussion der zukünftigen Ausgestaltung der Stromversorgung in der Stadt Ratingen hat die Landesregierung in ihrer Antwort (LT-Drs. 12/624) u.a. folgende, über den Einzelfall hinaus Interesse beanspruchende Feststellungen getroffen:

1. Rückwirkende Zahlung von Konzessionsabgaben

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr hat bereits im Jahr 1993 vor dem Hintergrund der damals noch vielfach ungeklärten Fragen einer Verlängerung von Versorgungsverträgen es als mit der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vereinbar angesehen, wenn je nach Vertragsabschlußtermin eines Konzessionsvertrages Konzessionsabgaben bis zum Höchstsatz max. 18 Monate rückwirkend gezahlt werden. Hierdurch sollte ein eventuell entstehender Zeitdruck wegen möglicher finanzieller Einbußen von den Kommunen bei der Entscheidung über eine Konzessionsvergabe genommen werden.

Diese Auslegung der KAV ist allen Kommunen durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden.

2. Vereinbarung von Konzessionsabgaben unterhalb der Höchstgrenze

Die gemäß § 103 a Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässige Laufzeit eines Konzessionsvertrages beträgt 20 Jahre. Die KAV sieht in § 2 Abs. 2 vor, daß bei der Zahlung von Konzessionsabgaben bestimmte Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen. Dementsprechend kann es Situationen und Vertragsgestaltungen geben - wie sich auch aus § 4 Abs. 2 KAV ergibt -, daß eine niedrigere Konzessionsabgabe gezahlt wird. Die Rechtsprechung hat die Absenkung von Konzessionsabgaben in bestimmten Einzelfällen bestätigt. Gemäß § 4 Abs. 2 KAV muß eine derartige Kürzung von Konzessionsabgaben den Tarifkunden im Versorgungsgebiet zugute kommen.

3. Personalübernahme bei Versorgerwechsel

Die allgemeine Problematik der Übernahme von Personal bei einem Betriebsübergang ist in § 613 a BGB geregelt. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien sind primär zivilrechtlicher Natur. Nach einer Erklärung der Kartellbehörden des Bundes und der Länder zum kartellrechtlichen Rahmen für sog. Endschaftsbestimmungen in Konzessionsverträgen vom 22./23. Oktober 1992 sind Regelungen in Konzessionsverträgen, nach denen im Fall der Nichtverlängerung des Vertrages Personal vom bisherigen Versorgungsunternehmen zu übernehmen ist, mit § 103 a Abs. 1 GWB nur vereinbar, soweit sie einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

4. Kommunen und Telekommunikation

Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen sich Kommunen im Telekommunikationsbereich nicht uneingeschränkt betätigen. Die Nutzung von Netzen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Einrichtungen der Telekommunikation wirft darüber hinaus weitere rechtliche und wirtschaftliche Einzelprobleme auf, die ebenfalls einer Klärung bedürfen. Bei der Klärung dieser Fragen wird die Landesregierung die Interessen der Kommunen angemessen berücksichtigen.

Az.: V/2-811-10/811-12

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