Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 291/2017 vom 13.04.2017

Nebenberufliche Rettungsärzte und Sozialversicherungspflicht

Der Bundesrat hat am 10. März 2017 die vom Bundestag beschlossene Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung gebilligt. Darin enthalten sind auch Regelungen zur Beitragsbemessung für Selbstständige und zur Sozialversicherungspflicht von Ärzten, die nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst aktiv sind. Diese sind nunmehr durch eine Änderung des Viertes Buch Sozialgesetzbuch (§ 23c Absatz 2 SGB IV-neu) unter bestimmten Umständen von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Der Bundestag hat damit eine vom Dezember 2016 gefasste Entschließung des Bundesrates aufgegriffen, in der eine gesetzliche Klarstellung gefordert wurde, dass Honorarärztinnen und Honorarärzte sozialversicherungsfrei Notdienste in ländlichen Gebieten übernehmen können. Aus kommunaler Sicht ist die Klarstellung ausdrücklich zu begrüßen. Sie entspricht einer wesentlichen kommunalen Forderung. Der Einsatz von selbstständigen Honorarärzten ist in vielen Gemeinden und Regionen unabdingbar, um die medizinische Versorgung der Bürger flächendeckend gewährleisten zu können.

Mit dem vom Bundesrat beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) (Bundesrat- Drucksache 135/17 (Beschluss)) wurden auch Regelungen zur Beitragsbemessung für Selbstständige und zur Sozialversicherungspflicht von Ärzten, die nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst aktiv sind, getroffen. Der Bundesrat hatte sich bereits am 16. Dezember 2016 in einer Entschließung dafür ausgesprochen, die notärztliche Versorgung auf dem Land sicherzustellen und von der Bundesregierung die gesetzliche Klarstellung gefordert, dass Honorarärztinnen und Honorarärzte sozialversicherungsfrei Notdienste in ländlichen Gebieten übernehmen können (vgl. DStGB-Aktuell Nr. 5116-02). Eine entsprechende Regelung Österreichs könnte dabei Vorbild sein.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung vorgelegt. Diese hat inzwischen erklärt, dass die Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/111/1811142.pdf. Der Bundestag hat am 16. Februar 2017 eine entsprechende Klarstellung in Heil- und Hilfsmittelgesetz eingefügt, über die der Bundesrat am 10. März 2017 beraten hat.

Die nunmehr im Rahmen des HHVG vorgeschlagene und vom Bundesrat gebilligte Lösung (§ 23c Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) — neu) sieht vor, dass Einnahmen, die in einer notärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienst erzielt wurden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen sind, wenn die notärztliche Tätigkeit neben entweder einer Tätigkeit als Beschäftigte oder Beschäftigter mit mindestens 15 Stunden oder neben einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt ausgeübt wird. Durch die Ausnahme von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung wird dem Anliegen der Träger der Rettungsdienste sowie der Ärztinnen und Ärzte Rechnung getragen.

Az.: 38.0.2-001/001

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