Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 290/2023 vom 20.04.2023

Naturschutz und Erneuerbare Energien

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 18.04.2023 anlässlich einer Anhörung im Landtag NRW zum Thema „Schutz der Biodiversität“ am 19.04.2023 folgende gemeinsame Stellungnahme abgegeben:

„Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen grundsätzlich die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der erneuerbaren Energien, allen voran der Windenergie an Land und der Freiflächen-PV ist unbedingt notwendig, um die Energiekrise und die Klimakrise bewältigen zu können.

Daneben ist auch der Artenschutz ein wichtiger und essentieller Belang und der Erhalt der Biodiversität eine zentrale Zukunftsaufgabe der Städte, Gemeinden und Kreise.

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände insbesondere eine Überarbeitung des seit 2016 geltenden Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) dringend erforderlich. In der aktuell geltenden Fassung beeinträchtigt das Gesetz die Arbeit der unteren Naturschutzbehörden (UNB) sowie Träger der Landschaftsplanung erheblich. Eine Vielzahl von bürokratischen Hürden führt zu einem erheblichen Aufwand und einer unnötigen Verzögerung der Verfahren. Das Ziel des Gesetzes, den Naturschutz und den Artenschutz zu stärken, wird durch diese Regelungen eher gefährdet als gefördert. Zudem zeugt das Gesetz von einem erheblichen Misstrauen gegenüber der Arbeit der unteren Naturschutzbehörden und deren fachlicher Entscheidungskompetenz. Nicht zuletzt greift das LNatSchG NRW in die kommunale Selbstverwaltungshoheit ein und geht an vielen Stellen – insbesondere im Bereich der Verfahrensvorschriften – ohne Notwendigkeit über die bundesgesetzlichen Regelungen hinaus.

Auch mit Blick auf Ausgleichsflächen sind Erleichterungen notwendig, z. B. in Form einer Stärkung des qualitativen Flächenausgleichs und der Möglichkeit zur Zahlung von Ersatzgeld. In diesem Zusammenhang regen wir dringend an, dass die Vorgaben im Landesnaturschutzgesetz mit den geplanten Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz harmonisiert werden. Im Bereich der Ersatzgeldverwendung ist eine Flexibilisierung der Einsatzmöglichkeiten bezogen auf Personal-, Sach- oder Grunderwerbskosten erforderlich, um die Mittel angemessen und sinnvoll verwenden zu können. So wäre beispielsweise im Bereich der Landschaftspflegeleistungen ein sehr sinnvoller Einsatz möglich, sofern hierzu eigenes Personal mit Ersatzgeldern finanziert werden könnte.

Auch die Verwendungsfrist des § 31 Abs. 4 LNatSchG bedarf einer Verlängerung, um auch mittel- bis längerfristige Maßnahmen zu ermöglichen, die eine aufwendigere Planung erfordern. Auch der Schutz der Fläche ist für die kommunale Praxis ein wichtiges Anliegen. Das 5-ha-Ziel wird als politisches Ziel von den kommunalen Spitzenverbänden nach wie vor ausdrücklich begrüßt. Dennoch halten wir eine Erweiterung der bisher für die Windenergie eröffneten Flächen für erforderlich, damit ausreichend Fläche für die Erreichung der auf Bundes- und Landesebene vorgegebenen Ziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Verfügung steht. Daher befürworten wir eine Öffnung von Kalamitäts- und Nadelwaldflächen sowie von Gewerbe- und Industriegebieten und Flächen entlang von Verkehrswegen für die Windenergie.

Bei der angekündigten Erweiterung der Flächenkulisse für die erneuerbaren Energien sollte allerdings auch die Solarenergie gleichermaßen in den Blick genommen werden. So sollte der Landesentwicklungsplan in geeigneten Fällen auch Standorte für Freiflächen-Solaranlagen „zwischen und unter“ Windenergieanlagen ermöglichen. Auch die Solarenergienutzung auf und an Gebäuden muss weiter ausgebaut werden, die uns bekannten Aktivitäten dazu auf Landesebene (schrittweise Einführung einer Solarpflicht) unterstützen wir.“

Hintergrund der Anhörung im Landtag NRW waren die Anträge der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Landtags-Drucksache 18/2480) und der der AfD-Fraktion (Landtags-Drucksache 18/2563). Diese Anträge sind unter www.landtag.nrw.de abrufbar.

Az.: 26.0.4 qu

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