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StGB NRW-Mitteilung 376/2012 vom 10.07.2012

Nationales Waffenregister beschlossen

Das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und zum 1.07.2012 in Kraft getreten. Das Gesetz, das die Grundlage für ein zentrales Register beim Bundesverwaltungsamt schafft, wird durch eine Durchführungsverordnung (NWRG-DV) konkretisiert, der der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15.06.2012 zugestimmt hat und die im August in Kraft treten soll.

Gesetz und Verordnung verpflichten die Waffenbehörden, Waffendaten nach einem bestimmten Standard zu speichern und an das NWR zu übertragen. Bis zum 31.12.2012 müssen die Waffenbehörden darüber hinaus ihren bereits vorhandenen Datenbestand an das NWR im Sinne einer Erstbefüllung übermitteln. Für die Waffenbehörden bedeutet dies, dass sie über ein Waffenverwaltungssystem verfügen müssen, das den Anforderungen des NWR entspricht, und dass sie über ein sicheres Netz an das Bundesverwaltungsamt angeschlossen sein müssen. Die Waffenbehörden müssen ferner sicherstellen, dass ihre alten Datenbestände den Vorgaben des NWR entsprechend bereinigt werden.

Insoweit gilt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017. Erforderlich ist des Weiteren ein auf die besonderen Belange des NWR abgestimmtes IT-Sicherheitskonzept. Die die Erstbefüllung des NWR betreffende Vorschrift des Gesetzes gilt ab sofort. Alle übrigen Regelungen gelten bis zum 31.12.2012 zunächst nur für eine Reihe von Probewaffenbehörden, die von den Ländern zu bestimmen sind. Aus Anlass des Inkrafttretens des NWRG hat das BMI erneut über den aktuellen Sachstand informiert, der sich nunmehr wie folgt darstellt:

Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

Die Richtlinie 2008/51/EG vom 21.5.2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein computergestütztes Waffenregister einzuführen. § 43a des Waffengesetzes hat diese Vorgabe in nationales Recht umgesetzt und sieht vor, bis zum 31.12.2012 ein solches Register zu errichten. Das jetzt in Kraft getretene NWRG greift dies auf und führt zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters beim Bundesverwaltungsamt (§ 1 NWRG).

Datenspeicherung und Datenaustausch

Das Gesetz regelt ferner, welche Daten im NWR zu speichern sind (§ 4 NWRG). Wie sich aus § 1 der NWRG-DV ergibt, muss die Speicherung der Daten nach Maßgabe des Datensatzes für das Waffenwesen (DSWaffe) erfolgen. Dieser Datensatz wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Waffenbehörden sind überdies verpflichtet, ihre Datensätze unmittelbar und fortlaufend an das NWR zu übermitteln. Die Datenübermittlung muss über ein sicheres Netz erfolgen und dem neuen Datenaustauschstandard XWaffe entsprechen (vgl. § 2 NWRG-DV). Die Vorgaben des NWRG und der NWRG-DV bedingen Anpassungen der vor Ort für die Verwaltung der Waffendaten eingesetzten Softwarelösungen („Örtliche Verwaltungssysteme“ - ÖWS).

Es ist sichergestellt, dass die Hersteller dieser Software die erforderlichen Anpassungen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die Waffenbehörden müssen dafür Sorge tragen, dass sie über eine solche NWR-kompatible Software verfügen. Die Regelungen über die Datenspeicherung und den Datenaustausch gelten bis zum 31.12.2012 nur für Waffenbehörden, die am Betrieb zur Erprobung des NWRG teilnehmen (§ 23 Abs. 1 NWRG). Welche Behörden das sind, bestimmen die Länder.

Erstbefüllung

Neben dem fortlaufenden Austausch von Daten sieht das NWRG auch die erstmalige Übermittlung aller bei den örtlichen Waffenbehörden vorhandener Daten an das NWR vor. Diese sog. „Erstbefüllung“ muss nach § 22 Abs. 1 NWRG bis zum 31.12.2012 erfolgen. Das gilt für alle Waffenbehörden, also nicht nur für diejenigen, die am Probebetrieb teilnehmen. Das BMI hat mitgeteilt, dass die Erstbefüllung am 22.10.2012 beginnen und bis zum 17.12.2012 abgeschlossen sein soll. In diesem Zeitraum wird jeder Waffenbehörde ein definierter Zeitraum zugewiesen, um die relevanten Daten in das NWR zu übertragen. Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Grundsätzlich sollten die bei den Waffenbehörden vorgehaltenen Daten schon zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Übermittlung den Anforderungen des NWR entsprechen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Behörden ihre Datenbestände bis zu diesem Zeitpunkt — ungeachtet entsprechender Hilfestellungen seitens der Softwarehersteller und des vom BMI zur Verfügung gestellten XWaffe-Dolmetschers — nicht vollumfänglich bereinigen können. § 22 Abs. 2 Satz 1 NWRG enthält daher eine Übergangsbestimmung, wonach bei der erstmaligen Übermittlung der Datenbestände von den normierten Vorgaben abgewichen werden kann. § 8 Abs. 1 Satz 2 der NWRG-DV benennt die Daten, die aber in jedem Fall übermittelt werden müssen. Die Übergangsfrist für die endgültige Bereinigung der bei der Erstbefüllung übermittelten Daten endet am 31.12.2017.

Für nach dem 31.12.2012 erfasste Datensätze gelten von vorneherein die Anforderungen des NWR; Behörden, die am Probebetrieb teilnehmen, haben diese Anforderungen schon zuvor zu beachten. Zur Prüfung der Authentizität der Örtlichen Verwaltungssysteme im Rahmen der Kommunikationsbeziehungen mit dem NWR werden spezifische Client-Zertifikate genutzt. Für alle Fragen zu diesem Zulassungsverfahren steht der Aufbaustab Nationales Waffenregister beim BVA unter der Rufnummer (0228) 99-358-3388 oder per E-Mail nwr@bva.bund.de zur Verfügung.

IT-Sicherheitskonzept

Das NWRG verpflichtet die Waffenbehörden in verschiedenen Regelungen zu besonderen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit (§§ 8 Abs. 5, 11 Abs. 6 und 7, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NWRG). § 7 NWRG-DV greift dies konkretisierend auf und sieht in Absatz 3 die Erstellung eines IT-Sicherheitskonzeptes vor. Dieses muss dem Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder vergleichbaren Standards entsprechen. Welche Maßnahmen insoweit konkret erforderlich sind, ergibt sich aus dem „IT-Rahmensicherheitskonzept für die Örtlichen Waffenverwaltungssysteme“.

Wenn eine Behörde über ein funktionierendes IT-Sicherheitsmanagement verfügt, kann sie das Sicherheitskonzept auch mit Hilfe des GSTools des BSI erstellen. Das BMI hat für unterschiedlich strukturierte Waffenbehörde spezielle Mustersicherheitskonzepte erarbeitet und diese den Waffenbehörden zur Unterstützung angeboten. Darüber wurde schon mit Bezugsrundschreiben Nr. 84/2012 berichtet. Die Musterkonzepte können bei Bedarf unter nwr@bva.bund.de in Form einer CD-ROM angefordert werden.

Ausgehend von Hinweisen aus dem kommunalen Bereich wurde durch das BSI eine Priorisierung der Maßnahmen zur IT-Sicherheit vorgenommen, sodass sich die Waffenbehörden zunächst auf die Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen konzentrieren und die weiteren Maßnahmen im Nachgang angehen können.

Eine wesentliche Frage im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit sind Gefährdungen, die sich aus der parallelen Nutzung des Internet an den Arbeitsplatzcomputern mit Zugang zum NWR ergeben können. Hier geht die Bund-Länder-Arbeitsgruppe NWR davon aus, dass bei Behörden, die direkt an ein DOI-Teilnehmernetz angebunden sind, ein hinreichendes Schutzniveau gegen Angriffe aus dem Internet besteht, da in diese Fällen die DOI-Nutzungsbedingungen unmittelbare Schutzmaßnahmen gegen Angriffe aus dem Internet vorschreiben. Dementsprechend sind bei diesen Behörden keine NWR-spezifischen Maßnahmen zum Schutz gegen Angriffe aus dem Internet zu treffen. Bei Behörden, die nicht direkt an ein DOI-Teilnehmernetz angeschlossen sind, muss nach Einschätzung des BMI dagegen im Einzelfall geprüft werden, ob bereits hinreichende Schutzmaßnahmen bestehen.

Eine Waffenbehörde wird nur dann an das NWR angeschlossen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Behördenleiters vorliegt, dass ein IT-Sicherheitskonzept erstellt wurde. Die Abnahme des IT-Sicherheitskonzepts erfolgt nach Darstellung des BMI in folgenden Schritten:

  • Der Behördenleiter erklärt — ggf. über die zuständige Landesverwaltungsinstanz — gegenüber dem zuständigen Innenministerium, dass ein IT-Sicherheitskonzept vorliegt, das den Anforderungen von NWRG und NWRG-DV entspricht.
  • Das Innenministerium leitet die Erklärung an das BMI weiter.
  • Das BMI unterrichtet das Bundesverwaltungsamt, für welche Behörden die Anbindungsvoraussetzungen im Bereich IT-Sicherheit vorliegen.
  • Danach erfolgt die Freigabe formell durch die Registerbehörde.

Fachliche Leitstelle

Bund und Länder haben eine „Fachliche Leitstelle“ eingerichtet, die den Waffenbehörden in allen Fragen, die mit dem NWR zusammenhängen, beratend zur Verfügung steht. Die Fachliche Leitstelle ist telefonisch unter der Nummer (02289 99-358-3388 und per E-Mail an nwr@bva.bund.de zu erreichen.

Az.: I/2 101-30

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