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StGB NRW-Mitteilung 535/2019 vom 30.09.2019

Nachzahlung aufgrund einer rückwirkenden Besoldungserhöhung

Durch die rückwirkende Besoldungserhöhung treten im Fall einer zwischenzeitlich erfolgten Versetzung Fragen dahingehend auf, ob der neue Dienstherr auch die Erhöhungen für die Monate zu zahlen hat, als noch keine Versetzung erfolgte.

Diese grundsätzliche Fragestellung hat das Ministerium für Finanzen (Aktenzeichen B 2010 - 17.101 - IV C 4) gegenüber der Geschäftsstelle so beantwortet: „Mit Urteil vom 16. März 2016 (Az. 6 A 190/14) hat das OVG NRW entschieden, dass der neue Dienstherr mit der Versetzung der Beamtin oder des Beamten jedenfalls nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stets in die Rechte und Pflichten des vormaligen Dienstherrn eintritt (amtlicher Leitsatz).

Die konkreten Rechtsfolgen einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ergeben sich vielmehr aus den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für jede Fallkonstellation ist somit gesondert zu prüfen, ob ein Übergang von Rechten bzw. Pflichten stattgefunden hat. Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, unter welchem Dienstherrn der Anspruch entstanden ist, welchem Dienstherrn die rückwirkend höher besoldete Tätigkeit zu Gute gekommen ist und ob schutzwürdige Interessen eines Dienstherren oder der Beamtin bzw. des Beamten bestehen oder Nachteile entstehen, die einen Übergang der Rechte und Pflichten als nicht angezeigt erscheinen lassen.

Im Fall von Besoldungsnachzahlungen aufgrund von rückwirkenden Besoldungserhöhungen ist damit insbesondere entscheidend, für welchen Zeitraum die Nachzahlung erfolgt. Betrifft sie einen Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte noch im Dienst des abgebenden Dienstherrn stand und für diesen tätig war, wird dieser in aller Regel zur Nachzahlung verpflichtet sein, weil ihm auch die Arbeit zu Gute gekommen ist, die rückwirkend höher besoldet werden soll.

Aus Sicht des Ministeriums der Finanzen ist in jeder Fallkonstellation gesondert zu prüfen, ob der (länderübergreifende) Dienstherrnwechsel einen Übergang bestimmter Rechte und Pflichten nach sich gezogen hat.“ Dies deckt sich mit der Einschätzung der Geschäftsstelle. Im Fall einer länderübergreifenden Versetzung nach § 15 BeamtStG kann entsprechend argumentiert werden.  

Az.: 14.1.5-009/001

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