Jahresinterview über
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StGB NRW-Mitteilung 313/2000 vom 05.06.2000
Nachhilfeunterricht und Sozialhilfe
In einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung (Nr. 1581 v. 28.02.2000) hatten mehrere Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf einen Aufsatz des Essener Stadtdirektors a.D. und ehemaligen Vorsitzenden der zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Otto Mergler, in der "Zeitschrift für das Fürsorgewesen" 12/1999 hingewiesen, wonach eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht nur dann bestehen soll, wenn Versetzung oder Schulabschluß eines Schülers gefährdet sind, sondern auch darüber hinaus, wenn nur durch Einzel-Nachhilfeunterricht ein hinreichend qualifizierter Schulabschluß erreichbar scheine. Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2000 (Drucksache 12/4880) sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen, sondern darauf hingewiesen, daß ein allgemeiner Anspruch auf Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht nicht bestehe. Lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen könne sich ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 BSHG oder im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 39, 40 BSHG ergeben. Dabei müsse allerdings der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe streng gewahrt werden.
Az.: IV/2 214-2