Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 116/2008 vom 14.01.2008

Nachfolgevorschrift zur 58-er Regelung

Der Deutsche Bundestag hat Mitte Dezember 2007 den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drs. 16/7460) in erster Lesung beraten. Mit einer Verkündung des Gesetzes ist frühestens im Februar 2008 zu rechnen.

Die Regelungen zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld II sind zum 31.12.2997 ausgelaufen. Bislang konnten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollenden und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen, diese auch dann weiterhin erhalten, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, um ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Ab den 01. Januar 2008 müssen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen, alle Möglichkeiten zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit nutzen. Damit wird künftig auch bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, die Eingliederung in Arbeit wieder verstärkt.

Nach dem Gesetzentwurf sind ältere Hilfebedürftige erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente verpflichtet. In bestimmten, durch eine Verordnung noch zu regelnden Ausnahmefällen werden sie auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sein, diese vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen, wenn dies grob unbillig wäre. Nach derzeitigem Diskussionsstand soll das Gesetz rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft treten.

Az.: III 810-2

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