Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 371/2011 vom 28.06.2011

Nachbesserungsbedarf beim Bundeskinderschutzgesetz

Der Bundesrat sieht in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen umfangreichen Nachbesserungsbedarf. In seiner Stellungnahme von Ende Mai (BR-Drs. 202/11 Beschluss) bedauert die Länderkammer, dass die Bundesregierung den präventiven Schutz von Kindern als alleinige Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe ausgestaltet. Im Rahmen der "Frühen Hilfen" spielt nämlich auch die gesunde Entwicklung von Kindern eine wesentliche Rolle. Insofern ist  es notwendig, auch die entsprechenden Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens zu verbessern. Darüber hinaus erwartet die Länderkammer, dass der Bund die durch das Gesetz entstehenden finanziellen Mehrbelastungen der Länder dauerhaft und vollständig ausgleicht.

Die Länder fordern in ihrer Stellungnahme unter anderem, auch das Gesundheitswesen in die staatliche Mitverantwortung zu nehmen. Zudem sei eindeutig klarzustellen, dass neben den akademischen Heilberufen auch (Kinder-) Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Hebammen als Partner in die Netzwerke einzubinden sind.

Der Bundesrat ist im Übrigen der Ansicht, dass den Jugendämtern ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem Bundeszentralregister einzuräumen ist, wenn diesen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt werden. Zudem fordern die Länder, die Verpflichtung der Träger öffentlicher Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen auch auf die Staatsanwaltschaften auszudehnen, um auf diese Weise ein Abgleiten junger Menschen in die Kriminalität besser verhindern zu können. Die Länderkammer erwartet, dass der Bund die durch das Gesetz entstehenden finanziellen Mehrbelastungen der Länder dauerhaft und vollständig ausgleicht.

Mit der Stellungnahme der Länder werden zahlreiche Kritikpunkte, die die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme dargelegt haben, aufgegriffen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen werden, das Gesetz zum 01.01.2012 in Kraft treten.

Az.: III 717

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