Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 146/1997 vom 20.03.1997

Mutterschutzverordnung und Erziehungsurlaubsverordnung

Das Innenministerium hat uns ein Schreiben an die Ressorts mit der Bitte, im kommunalen Bereich entsprechend zu verfahren, zur Kenntnis gebracht. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20.12.1996 ist u.a. § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 1997 neu gefaßt worden.

Diese für den Bereich der Arbeitnehmerinnen unmittelbar geltende Bestimmung bedarf der Umsetzung in der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen. Im Vorgriff der im Laufe dieses Jahres zu erwartenden Änderung der Mutterschutzverordnung bitte ich, im Bereich der Beamtinnen bereits jetzt nach der folgenden zu erwartenden Neufassung des § 4 Abs. 1 MuSchVB zu verfahren:

‘In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, sofern nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.’

Durch Artikel 5 des o.g. Gesetzes ist überdies infolge der genannten Neufassung des § 6 Abs. 1 MuSchG § 15 Abs. 2 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz geändert worden. Auch diese Änderung bedarf für den Bereich der Beamtinnen und Beamten der Umsetzung in der Erziehungsurlaubsverordnung. Im Vorgriff der im Laufe dieses Jahres zu erwartenden Umsetzung bitte ich, bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) ErzUV von folgendem Wortlaut auszugehen:

‘Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange

a) die Mutter des Kindes als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen oder durch Rechtsverordnung oder aufgrund einer Rechtsverordnung länger nicht beschäftigt werden darf, .....’ "

Az.: I/I 041-01 wi/gt

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