Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 334/1999 vom 20.05.1999

Mustervertrag für Telekommunikationslinien an Gas- und Wasserleitungen

Die Vertragsverhandlungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, des Deutschen Städtetages und des Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Anfertigung eines Mustervertrages für die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien durch Unternehmen der Gas- und Wasserwirtschaft sind zum Abschluß gekommen und können allen Beteiligten als Entscheidungshilfe an die Hand gegeben werden.

Das Vertragsmuster enthält Handlungsempfehlungen für den Fall, dass Gas- und Wasserversorgungsunternehmen oder mit diesen wirtschaftlich verbundenen Tochterunternehmen Telekommunikationslinien entlang von Gas- und Wasserleitungen nutzen, um über diese Telekommunikationsdienstleistungen für Dritte anzubieten. Benutzt werden hierzu entweder bereits vorhandene Steuerungskabel, neu verlegte oder im Zuge von Neubaumaßnahmen von Gas- und Wasserleitungen mitverlegte Telekommunikationskabel.

Der Mustervertrag regelt Herstellung, Änderung, Betrieb und Unterhaltung von Telekommunikationslinien in Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen oder gestellt werden sollen. Die Kommune räumt dem Gas- oder Wasserversorgungsunternehmen das Recht ein, Telekommunikationslinien nach Maßgabe des Mustervertrages zu verlegen und öffentliche Wege, Straßen und Plätze hierfür zu nutzen. Des weiteren sind Gewährleistungsfolgepflichten, Folgekostenpflichten, die Frage der Kostentragung und die Vertragsdauer geregelt. Nach § 9 Mustervertrag entrichtet das Gas- bzw. Wasserunternehmen pro Linie für den Abschluß dieses Vertrages ein Entgelt in Höhe von jeweils 400,00 DM für die erste, zweite und dritte Kreuzung bzw. Parallelverlegung und je 100,00 DM für jede weitere Kreuzung bzw. Parallelverlegung, höchstens jedoch 2400,00 DM für alle im Gemeindegebiet durch das Gas- bzw. Wasserversorgungsunternehmen errichteten Kreuzungen bzw. Parallelverlegungen. Das Gas- bzw. Wasserversorgungsunternehmen leistet darüber hinaus einmalig eine pauschalierte Erschwerniszulage in Höhe von 3,00 DM pro laufenden Meter, wobei die ersten 50 Meter nach Abs. 1 Mustervertrag als abgegolten gelten.

Des weiteren hat das Gas- bzw. Wasserversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Ausübung und der Beendigung der Benutzung verursacht werden. Hierzu gehören u.a. die Kosten der Wiederherstellung der Verkehrswege einschl. der Kosten etwaiger Nachbesserungen, die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Bauarbeiten, die Aufwendungen zum Schutz der Straße, des Verkehrs und des Baumbestandes, die Kosten der Sicherung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen und die Kosten von Änderungen an Betriebseinrichtungen der Gemeinden. Wird der Verkehrsweg eingezogen, erlischt die Befugnis des Gas- bzw. Wasserversorgungsunternehmens zur Benutzung des Verkehrsweges nach diesem Vertrag.

Die Dauer des Vertrages richtet sich nach den zugrundeliegenden Konzessions-Gestattungsverträgen (§ 12 Nr. 1 Mustervertrag). Der Vertrag endet darüber hinaus auch bei Wegfall des Lizenzinhabers, es sei denn, dass innerhalb eines Jahres ein neuer Lizenzinhaber diesem Vertrag beitritt (§ 12 Nr. 2 Mustervertrag).

Der Vertrag kann in Kürze im Intranet des NWStGB abgerufen werden.

Az.: III/2 460 - 18

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