Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 373/2009 vom 22.06.2009

Mustersatzung zu § 61 a Landeswassergesetz NRW

Der StGB NRW hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV NRW) und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eine Mustersatzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW erarbeitet. Die nunmehr fertig gestellte Mustersatzung ist im Intranet des StGB NRW abrufbar. Zur Mustersatzung kann im Wesentlichen Folgendes angemerkt werden:

1. Zur Rechtsgrundlage (§ 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW)

§ 61 a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Die Vorschrift ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW (GV NRW 2007, S. 708ff.). § § 61 a LWG NRW überführt die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW in das Wasserrecht, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist (LT-Drucksache 14/4835, S. 103, 112). § 45 Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos aufgehoben worden. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 LBauO NRW sind in § 61 a LWG NRW beibehalten worden, weil die baurechtliche Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzuges waren.

Es ist durch Stadt/Gemeinde aber in jedem Fall eine neue Satzung auf der Grundlage des § 61 a Abs. 5 LWG NRW zu erlassen, weil § 45 LBauO NRW als Rechtsgrundlage für die Satzung zum 31.12.2007 weggefallen ist.

§ 61 a LWG NRW enthält wie die aufgehobene Vorschrift des § 45 LBauO NRW keine Vorgaben, wie private Abwasserleitungen zu sanieren sind. Dieses muss im Bedarfsfall angeordnet werden. Während § 45 LBauO NRW nur für private Abwasserleitungen auf dem jeweiligen privaten Grundstück Geltung hatte (so: VG Arnsberg, Urteil vom 25.10.2005 – Az.: 4 K 4068/04 – Mitt. StGB NRW 2006 Nr. 70, S. 29), gilt § 61 a LWG NRW auch für Abwasserleitungen, die über fremde Grundstücke verlaufen (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW). Die Gemeinde kann im Hinblick auf § 61 a LWG NRW aus ihrer Anstaltsgewalt für die von ihr betriebene öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung Anordnungen zur Sanierung privater Abwasserleitungen erlassen, damit der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01) die ihm obliegende Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW durch den Betrieb funktionstüchtiger privaten Abwasseranlagen erfüllt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az.: 15 B 1355/02). Dieses gilt auch dann, wenn die private Abwasserleitung auf dem Grundstück über das Nachbargrundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, weil die Anstaltsgewalt eine umfassende Befugnis der Gemeinde im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserüberlassung vermittelt (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 25.10.2005 – Az.: 4 K 4068/04 – Mitt. StGB NRW 2006 Nr. 70, S. 29).

2. Der Begriff der privaten Abwasserleitung/Abwasseranlage

Das LWG NRW definiert nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Abwasseranlage öffentlich oder privat ist. Unter privaten Abwasseranlagen im Sinne des § 61 a Abs. 1 LWG NRW sind grundsätzlich Abwasserleitungen, Inspektionsöffnungen, Einsteigschächte, Pumpenschächte, aber auch Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben auf privaten Grundstücken zu verstehen. Der sog. Grundstücksanschluss/die Grundstücksanschlussleitung ( = Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze) fällt nicht unter § 61 a LWG NRW, wenn dieser/diese Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Dann gilt die Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal NRW (§ 61 a Abs. 7 LWG NRW). Ist der Grundstücksanschluss/die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, kann sich die Gemeinde aber in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) vorbehalten, die Herstellung, Beseitigung, Erneuerung, Reparatur und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses/der Grundstücksanschlussleitung selbst durchzuführen und die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend zu machen. In diesem Fall stellt dann die Überprüfung der Dichtigkeit des Grundstücksanschlusses durch die Stadt/Gemeinde eine Maßnahme der Unterhaltung im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG NRW dar. Behält sich die Stadt/Gemeinde satzungsrechtlich die Überprüfung der Dichtigkeit der Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßenraum bis zur privaten Grundstücksgrenze nicht vor, so unterfällt auch diese dem Regelungsbereich des § 61 a LWG NRW. Es empfiehlt sich, dass sich die Stadt/Gemeinde in der Abwasserbeseitigungssatzung die Überprüfung der Abwasserleitungen im öffentlichen Verkehrsraum, d.h. der Grundstücksanschlussleitungen, vorbehält und durchführt, damit keine vermehrten Verkehrsbehinderungen wegen der Durchführung der Dichtheitsprüfung durch einzelne Grundstückseigentümer entstehen sowie Gefährdungstatbestände für alle im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen vermieden werden können.

3. Fristen für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

Grundsätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach Errichtung einer privaten Abwasserleitung durchzuführen (§ 61 a Abs. 3 Satz 1 LWG NRW). Die Dichtheitsprüfung ist nach § 61 a Abs. 3 Satz 5 LWG NRW in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. Hierdurch wird gesetzlich der Grundturnus für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen vorgegeben, d.h. der zeitliche Abstand von zwanzig Jahren markiert den maximal zulässigen Zeitraum zwischen zwei Dichtheitsprüfungen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Dichtheitsprüfung in einem kürzeren Zeitintervall als zwanzig Jahre durchgeführt wird. § 61 a Abs. 4 LWG NRW regelt darüber hinaus, dass bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung gemäß § 61 a Absatz 3 LWG NRW

- bei einer Änderung der Abwasserleitung,

- spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015

durchgeführt werden muss.

Es besteht aber für die Gemeinde nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Möglichkeit, durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW (31.12.2015) festzulegen, d.h. die Gemeinde kann die Frist durch Erlass einer Satzung verkürzen, aber auch verlängern.

Eine Verlängerung über den 31.12.2015 hinaus ist aber nicht möglich in dem Fall des § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW (Grundstücke in Wasserschutzgebieten). Hier muss die Frist (31.12.2015) nach der Vorgabe des Landesgesetzgebers von der Gemeinde durch Satzung sogar verkürzt werden, wenn es sich um die dort benannten privaten Abwasserleitungen handelt (Errichtungszeitpunkt: vor dem 1.1.1965 bei häuslichem Abwasser bzw. vor dem 1.1.1990 bei industriellem/gewerblichen Abwasser). Die Mustersatzung gibt für alle diese vorstehenden Regelungsvarianten eine Hilfestellung.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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