Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 94/2013 vom 15.01.2013

Mustersatzung nach Wegfall der Bagatellgrenze Abwassergebühr

Zahlreiche Städte und Gemeinden fragen zurzeit bei der Geschäftsstelle an, welche satzungsrechtliche Neuregelung mit Blick auf die Bagatellgrenze erforderlich ist. Der Städte- und Gemeindebund NRW erarbeitet zurzeit mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und mit dem Umweltministerium NRW eine satzungsrechtliche Regelung zum Abzug von Wasserschwundmengen. Insoweit wird die Muster-Abwassergebührensatzung des StGB NRW (Stand: 30.04.2010) angepasst werden. Die überarbeitete Muster-Abwassergebührensatzung wird den Städten und Gemeinden nach Abstimmung mit den Ministerien kurzfristig bekannt gegeben werden.

In Vorfeld dieser Änderung der Muster-Abwassergebührensatzung wird auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich reicht es aus, wenn die Bagatellgrenze aus der Abwassergebührensatzung ersatzlos herausgenommen wird. Soweit eine solche Satzungsänderung erst zeitlich später durch Ratsbeschluss erfolgen kann, ist es für die Stadt oder Gemeinde auch möglich, unter Berufung auf das Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) die Bagatellgrenze bei der Erhebung der Abwassergebühren für das Jahr 2013 schlichtweg nicht mehr anzuwenden und dieses in den Gebührenbescheiden unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) zu vermerken. Dieses bedeutet konkret, dass die jeweilige Bagatellgrenze bei der schlüssigen und nachvollbaren Geltendmachung von Wasserschwundmengen nicht mehr in Abzug gebracht wird.

Eine rückwirkende Änderung der Abwassergebührensatzung kann grundsätzlich zum 01.01.2013 erfolgen, weil hierdurch dem Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) Rechnung getragen wird. Außerdem hat das OVG NRW zugleich seine jahrzehntelang geltende Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Bagatellgrenze aufgegeben und deutlich herausgestellt, dass der bei der Schmutzwassergebühr praktizierte Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) nur dann ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, wenn zugleich keine Bagatellgrenze geregelt ist. Auch deshalb muss die Abwassergebührensatzung grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2013 geändert werden, damit der Frischwasser-Maßstab im Einklang mit der neuen Rechtsprechung des OVG NRW zur Anwendung gebracht wird.

Allerdings müsste eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2012 dann erfolgen, wenn eine Stadt bzw. Gemeinde mit Vorausleistungen arbeitet und im Jahr 2013 die Endabrechnung für das Jahr 2012 erfolgt. Im Falle der antizipierten Gebührenerhebung (ohne Vorausleistungen) für das Jahr 2012 würde eine rückwirkende Satzungsänderung zum 01.01.2013 ausreichen, weil die Gebührenbescheide für das Jahr 2012 bereits bestandskräftig sind und eine Aufgabe der jahrzehntelang geltenden Rechtsprechung des OVG NRW zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abgabenordnung nicht bedeutet, dass der Bestandskraft des Gebührenbescheides gegenüber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit nicht der Vorrang eingeräumt werden kann.

Darüber hinaus kann die Erhebung einer Sondergebühr für die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht empfohlen werden. Die Personal- und Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Abzugs-Anträgen können grundsätzlich auf alle Gebührenpflichtigen über die reguläre Schmutzwassergebühr verteilt werden, weil jeder Gebührenpflichtige nach dem Wegfall der Bagatellgrenze grundsätzlich entsprechende Anträge stellen kann, die einer Prüfung bedürfen. Ebenso ist eine spezielle Bearbeitungsgebühr für die Gebührenpflichtigen mit Wassermesser (Wasseruhr) nicht zu empfehlen, weil auch bei einem Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen eine Schlüssigkeitsprüfung durch die Gemeinde erfolgen muss, die Personal- und Verwaltungsaufwand verursacht.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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