Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 467/1996 vom 20.09.1996

Muster-Satzung über die Abfallentsorgung

Am 14. August 1996 hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nunmehr doch noch diejenigen Rechtsverordnungen und eine Richtlinie verabschiedet, die für den Vollzug des KrW-/AbfG unverzichtbar sind. Die Verkündigung der sieben Rechtsverordnungen und einen Richtlinie ist für September 1996 im Bundesgesetzblatt vorgesehen. Vor diesem Hintergrund steht jetzt definitiv fest, daß am 7. Oktober 1996 das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) als Nachfolgegesetz zum Abfallgesetz des Bundes (AbfG) in Kraft tritt. Zum gleichen Zeitpunkt wird das geltende AbfG außer Kraft treten. Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz führt insbesondere einen neuen Abfallbegriff (§ 3 KrW-/AbfG) und geänderte Abfallüberlassungspflichten ( § 13 KrW-/AbfG) gegenüber den Städten, Gemeinden und Landkreisen als zukünftige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein, so daß eine Anpassung der kommunalen Abfallentsorgungssatzungen erforderlich ist.

Auch das LAbfG NW ist an das neue KrW-/AbfG anzupassen. Bislang liegt jedoch kein Gesetzentwurf für ein neues LAbfG NW zur Anpassung an das KrW-/AbfG vor. Nach den Verlautbarungen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wird zum 7. Oktober 1996 zeitgleich mit dem KrW-/AbfG kein neues LAbfG NW in Kraft treten.

Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle einen vorläufigen Entwurf zu einer Muster-Satzung über die Abfallentsorgung (Stand: 30.08.1996) mit Schnellbrief vom 04. September 1996 an die Mitgliedsstädte und Gemeinden versandt. Eine endgültige Mustersatzung kann durch die Geschäftsstelle erst dann erstellt und herausgegeben werden, wenn das neue LAbfG NW in Kraft getreten ist. Es ist außerdem vorgesehen, die endgültige Mustersatzung in Abstimmung mit dem Minsterium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu erarbeiten.

Bis zum Inkrafttreten des neuen LAbfG (voraussichtlich im Jahr 1997 ) ist deshalb eine Abfallentsorgungssatzung, die an das KrW-/AbfG angepaßt wird, weiterhin auf das geltende LAbfG NW zu stützen.

In diesem Zusammenhang kann der vorläufige Entwurf zu einer Muster-Satzung über die Abfallentsorgung den Mitgliedsstädten und -gemeinden nur eine erste Orientierungshilfe geben, zumal Änderungen bzw. Abweichungen im Hinblick auf das noch ausstehende neue LAbfG nicht ausgeschlossen werden können. In diesem Zusammenhang kann zur Zeit auch noch keine definitive Aussage darüber getroffen werden, ob und inwieweit die von der Geschäftsstelle mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Arbeitsvorschläge zur Anpassung des LAbfG NW und an das KrW-/AbfG in das neue LAbfG NW Eingang finden werden (vergl. hierzu: Mitt. NWStGB 1996 Nr. 140 und 327).

Es empfiehlt sich in der Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten des neuen LAbfG NW die kommunalen Abfallentsorgungssatzungen zumindest im Hinblick auf den neuen Abfallbegriff und die neuen Abfallüberlassungspflichten an das neue KrW-/AbfG anzupassen. Hierzu sind in der vorläufigen Mustersatzung in den §§ 6 - 8 Formulierungsvorschläge enthalten, die in den entsprechenden Fußnoten erläutert werden. Diese Formulierungsvorschläge konnten zur Zeit nur auf der Grundlage der Regelungen im KrW-/AbfG erarbeitet werden, weil eine konkretisierende Umsetzung in einem neuen LAbfG NW noch aussteht.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß nach derzeitigem Kenntnisstand zeitgleich mit dem neuen KrW-/AbfG folgende Rechtsverordnungen und eine Richtlinie am 7. Oktober 1996 in Kraft treten werden:

1. Verordnung zur Einführung des europäischen Abfallkataloges

(EAK-Verordnung - EAKV)

Nach dieser Verordnung sind Abfälle zukünftig mit neuen, europaeinheitlichen Abfallschlüsselnummern zu versehen.

2. Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle - BestbüAbfV).

Die BestbüAbfV bestimmt die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung i.S.d. §§ 3 Abs.8 Satz 1, 41 Abs.1, Abs.3 Nr. 1 KrW-/AbfG. Gleichzeitig sollen die Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I 614) und die Reststoffbestimmungs-Verordnung in der Fassung der Berichtigung vom 23. April 1990 (BGBl. I S.862) am 7. Oktober 1996 außer Kraft treten.

3. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise

(Nachweisverordnung - NachwV)

Gleichzeitig soll am 7. Oktober 1996 die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 03. April 1990 (BGBl. I, Seite 648) außer Kraft treten.

Für die vorstehenden Verordnungen gelten auf Grund der Intervention des Bundesrates Über-

gangsvorschriften, die nach gegenwärtigem Kenntisstand vorsehen, daß übergangsweise der

geltende Rechtszustand bis zum 31.12.1998 fortgeführt werden kann und erst ab dem 1.1.1999

die Rechtslage nach den neuen Rechtsverordnungen in vollem Umfang zur Anwendung kom-

men soll.

4. Die Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordung - AbfKoBiV).

5. Verordnung zur Transportgenehmigung

(Transportgenehmigungsverordnung - TgV)

6. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe

(Entsorgungsfachbetriebsverordnung - EfbV).

7. Richtlinie für die Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie).

Die beschlossene ("siebte") Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung - BestÜVAbfV) tritt nach gegenwärtigem Kenntnisstand erst am 01. Januar 1999 in Kraft. Die Geschäftsstelle wird nach der Verkündung der sieben Rechtsverordnungen und einen Richtlinie im Bundesgesetzblatt die Mitgliedsstädte und -gemeinden über den detaillierten Inhalt weiter unterrichten.

Az.: IV/2 31-10 qu/gt

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