Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 656/1999 vom 20.09.1999

Muster-Beitrags- und Gebührensatzung

Der Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund hat in der 1. Jahreshäfte 1999 in Zusammenarbeit mit der Abwasserberatung NRW e.V. eine Muster-Beitrags- und Gebührensatzung fertiggestellt. Die Muster-Satzung ist in Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erarbeitet worden. Sie berücksichtigt die aktuelle abgabenrechtliche Rechtsprechung bis zum August 1999 und ist an die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Stadt oder Gemeinde anzupassen. Die Erläuterungen in den Fußnoten sind nicht Bestandteil der Muster-Satzung. Sie geben die Auffassung der Geschäftsstelle wieder und sollen lediglich dazu dienen, die Anwendung der Muster-Satzung zu erleichtern.

Die Muster-Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlußbeiträgen und den Kostenersatz bei Grundstücksanschlüssen kann auch in vier verschiedene Satzungen aufgeteilt werden. So ist es möglich, eine Abwassergebühren-Satzung, eine Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren für abflußlose Gruben und Kleinkläranlagen, eine Satzung über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen sowie eine Satzung über die Erhebung von Kostenersatz nach § 10 KAG NRW zu erlassen.

Eine Zusammenfassung ist zumindestens für die Bürgerinnen/Bürger einfacher zu handhaben, weil auf der Grundlage einer einheitlichen Satzung die abgabenrechtlichen Regelungen im Abwasserbereich zusammengefaßt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Muster-Satzung wie folgt aufgebaut:

1. Abschnitt: Finanzierung der Abwasserbeseitigung (§ 1)

2. Abschnitt: gebührenrechtliche Regelungen (§§ 2 - 12)

3. Abschnitt: beitragsrechtliche Regelungen (§§ 13 -19)

4. Abschnitt: Aufwandsersatz für Anschlußleitung (§§ 20 - 24)

5. Abschnitt: Schlußbestimmung (§§ 25-29)

Die Muster-Satzung über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen, Abwassergebühren, Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse ist auch im Intranet des NWStGB unter der Rubrik "Satzungen" abrufbar.

Az.: II/2 24-24 qu/g

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