Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 275/2002 vom 05.05.2002

Modernisierung des Schuldrechts

Mit Erlaß des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird auf das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts und dessen Auswirkungen auf das Bauwerkvertragsrecht eingegangen. Die Ausführungen werden - soweit sie für Städte und Gemeinden von Interesse sind - wie folgt wiedergegeben:

"Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden wichtige Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundlegend überarbeitet. Das am 11.10.2001 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 61 S. 3138 ff. bekanntgemacht und trat zum 01.01.2002 in Kraft.

I. Für den Bereich des Bauwerkvertragsrechts sind folgende Änderungen hervorzuheben:

1. Verjährungsrecht

Das Verjährungsrecht des BGB wurde in einigen zentralen Punkten neu gestaltet.

Im Werkvertragsrecht beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke 5 Jahre (§ 634a BGB) und für bewegliche Sachen und Arbeiten am Grundstück 2 Jahre ab Abnahme. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke bezieht sich auch auf Bauwerke betreffende Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure. Im Kaufrecht gilt für die Ansprüche aus Mängeln der Kaufsache eine zweijährige Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB), beim Kauf eines neuen Bauwerkes und beim Kauf von Baustoffen, die in ein Bauwerk eingebaut werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Übergang.

Die Überleitungsvorschriften, insbesondere Artikel 2 Nr. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (Änderung des Art. 229 § 6 EG-BGB) sind zu beachten.

Aufgrund der Privilegierung der VOB/B in § 309 Nr. 8 Buchst. b ff BGB können durch Vereinbarung der VOB/B als Ganzes hiervon abweichende vertragliche Regelungen getroffen werden.

2. Leistungsstörungsrecht

Das Leistungsstörungsrecht wurde vereinfacht. Die Differenzierungen zwischen anfänglicher Unmöglichkeit (§§ 275 ff. BGB a.F.) und subjektivem Unvermögen sowie anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit wurden aufgegeben, um eine Rechtsvereinfachung zu erreichen. Ausgangspunkt ist die Pflichtverletzung des Schuldners (§§ 280 ff. BGB) mit der Rechtsfolge des Schadenersatzes. Ferner erfolgte die Abschaffung des Instituts der Fristsetzung mit Leistungsablehnungsandrohung beim gegenseitigen Vertrag (§ 326 BGB a.F.). Nunmehr reicht eine Fristsetzung aus, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht ordnungsgemäß leistet (§ 323 BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten.

Diese Vorschriften sind dispositiv. Abweichende vertragliche Regelungen wie z.B. § 5 Nr. 4 VOB/B sind daher vorrangig.

Die Verzugsvorschriften wurden modifiziert. Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Ist der Zugang der Rechnung unklar, tritt an die Stelle der Rechnung der Empfang der Gegenleistung. Hierbei ist zu beachten, daß auch in den Fällen, in denen der Zugang der Rechnung durch den Empfang der Gegenleistung ersetzt werden soll, die Fälligkeit der Forderung Verzugsvoraussetzung bleibt.

Bei Verträgen, denen die VOB/B zugrunde gelegt wurde, bedeutet dies, daß aufgrund der Fälligkeitsregelungen in § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B und § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, die den Zugang einer Abschlags- bzw. Schlußrechnung für die Fälligkeit voraussetzen, eine Fälligkeit ohne vorherigen Eingang einer Rechnung nicht eintreten kann.

3. Gewährleistungsrecht

Neben den Gewährleistungsfristen sind im Werkvertragsrecht auch die Gewährleistungsansprüche in § 634 BGB neu geregelt worden. Entsprechend der neuen Struktur der Gewährleistungsrechte im Kaufrecht kann der Besteller eines Werkes im Falle eines Mangels Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neuherstellung) verlangen (§ 635 BGB). Ist die Nacherfüllung unzumutbar oder fehlgeschlagen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Rücktritt erklärt werden (§ 636 BGB). Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer gesetzten Frist, kann der Mangel in Form der Selbstvornahme beseitigt werden (§ 637 BGB). Statt des Rücktritts hat der Besteller der Werkleistung die Möglichkeit, die Minderung des Werklohns zu erklären (§ 638 BGB).

Die in der VOB/B vorhandenen Gewährleistungsvorschriften entsprechen auch bei sprachlichen Abweichungen inhaltlich diesen Regelungen.

Auch nach diesen Gesetzesänderungen ist bis zur Einführung einer neuen VOB die VOB/B Ausgabe 2000 anzuwenden. Eine Überarbeitung der VOB wird zur Zeit im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuß beraten.

II. Beschaffungen auf der Grundlage der VOL

Für Beschaffungen auf der Grundlage der VOL gelten abweichend von der VOL/B ab sofort die nachfolgenden Regelungen, da die VOL vom Deutschen Verdingungsausschuß für Leistungen (DVAL) vorläufig nicht angepaßt wird:

Die Fristen zur Geltendmachung eines Sach- oder Rechtsmangels (Gewährleistung) sind für Kaufverträge von 6 Monaten (s. auch § 14 Nr. 4 VOL/B) auf 2 Jahre verlängert worden (s. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). In die Besonderen Vertragsbedingungen ist bei allen VOL-Vergabeverfahren bis zur Änderung der VOL folgende Formulierung aufzunehmen:

"Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 438 BGB zwei Jahre."

Bereits bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene Verträge sind nach der alten Regelung zu behandeln. Die unter Ziffer I. 1. dieses Erlasses genannten Überleitungsvorschriften sind hier ebenfalls zu beachten."

Az.: II/1 608-00

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