Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 356/1999 vom 05.06.1999

Modellversuche zum Lernmittelfreiheitsgesetz

Wie die Geschäftsstelle in der Vergangenheit mehrfach berichtet hatte, ermöglicht das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden vom 20. November 1997 in Artikel 1 (Kommunalisierungsmodellgesetz) die Möglichkeit, sich von § 2 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz befreien zu lassen. Nach § 2 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler verpflichtet, in Höhe eines nach Schulstufen, Schulformen und Schultypen gestaffelten Eigenanteils auf eigene Kosten Lernmittel nach Entscheidung der Schule zu beschaffen. Von dieser festgeschriebenen Form der Erbringung des Eigenanteils können sich Kommunen in der Weise befreien lassen, daß von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern ein privat-rechtliches Entgelt (alternativ: eine Gebühr nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes) in Höhe von einem Drittel des festgesetzten Durchschnittbetrages erhoben wird. Ausweislich der Begründung zum Kommunalisierungsmodellgesetz soll damit erprobt werden, ob die beteiligten Gemeinden durch die Abnahme größerer Mengen von Lernmitteln günstigere Preise erzielen und durch die Aufnahme dieser Lernmittel in das Ausleihsystem eine Kostenreduzierung erwirtschaften können. Ferner sollte festgestellt werden, ob die Erhebung der Eigenanteile die Bildung von Schulbudgets erleichtert und damit der finanzielle Spielraum der einzelnen Schule erweitert werden kann.

Von der Befreiungsmöglichkeit haben die Stadt Balve, die Gemeinden Schwalmtal und Schalksmühle sowie die Stadt Bad Salzuflen Gebrauch gemacht. In der Stadt Bad Salzuflen wurde eine Projektgruppe eingesetzt, deren Aufgaben darin bestand, ein Verfahren zu entwickeln und in der Umsetzungsphase zu begleiten, welches die nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz gewünschte kostengünstigere Beschaffung aller Lernmittel und deren Aufnahme in das Ausleihsystem ermöglicht, ohne daß dabei Qualitätsabstriche für die Schülerinnen und Schüler entstehen. Diese Projektgruppe hat mittlerweile ihre Arbeit beendet und im Ergebnis dem Rat der Stadt Bad Salzuflen empfohlen, den Modellversuch nicht umzusetzen, sondern die Lernmittelfreiheit nach dem alten gesetzlichen Verfahren abzuwickeln. Dieser Empfehlung ist der Rat gefolgt. Entscheidend für die Empfehlung der Projektgruppe war letztlich die Überzeugung, daß eine technische Umsetzung der erteilten Befreiung zwar möglich ist, die damit verfolgten Ziele aber nicht erreicht werden können.

Grundsätzlich bestätigt damit die Projektgruppe der Stadt Bad Salzuflen die Bedenken, welche die Geschäftsstelle bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgetragen hatte. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den entsprechenden Schnellbrief vom 11. Februar 1998.

Der schriftliche Erfahrungsbericht der Projektgruppe kann bei Interesse bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: IV/2 215-1/1

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