Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 350/2014 vom 27.05.2014

Modellprogramm "Jugend stärken im Quartier"

Im Rahmen der neuen Förderperiode des Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014-2020 legt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ein neues ESF-Modellprogramm "JUGEND STÄRKEN im Quartier" auf. Das neue Modellprogramm "JUGEND STÄRKEN im Quartier" vereint die bisherigen ESF-Programme und behält die bewährten Elemente, wie die Zielgruppe und die intensive Einzelfallbegleitung (Case Management) der alten ESF-Programme bei.

Zugleich werden die Kommunen noch besser darin unterstützt flexibel und passgenau Hilfen für Jugendliche anzubieten. Sie können, angepasst an den Bedarf in strukturschwachen Ortsteilen, eigene Angebote entwickeln und mit freien Trägern vor Ort umsetzen. Unterstützung ist möglich für junge Menschen von 12 bis 26 Jahren am Übergang von der Schule in den Beruf, die zum Beispiel: 

  • die Schule verweigern oder abgebrochen haben,
  • sich nach der Schule weder in Ausbildung, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder Arbeit befinden und von den Eingliederungsangeboten nicht erreicht werden,
  • eine Ausbildung oder Maßnahmen abgebrochen haben und ohne Anschlussperspektive sind.

Zurzeit laufen die Vorbereitungen für das neue ESF-Modellprogramm auf Hochtouren. Da die finanztechnischen Rahmenbedingungen für die ESF Förderperiode 2014 bis 2020 noch nicht feststehen, ist der Beginn des Interessenbekundungsverfahrens und die damit verbundene Veröffentlichung der Förderrichtlinien für die erste Jahreshälfte 2014 vorgesehen.

Aktuelle Informationen zum Modellprogramm finden sich auf der Internetseite von JUGEND STÄRKEN unter www.jugend-staerken.de . Darüber hinaus wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben einen Verteiler erstellt, in den sich alle interessierten Kommunen mit ihren Kontaktdaten aufnehmen lassen können (servicestelle-js@bafza.bund.de ). (Quelle: DStGB Aktuell vom 09.05.14)

Az.: III/2 701

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