Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 735/2005 vom 13.10.2005

Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung

Die Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 30.08.2005 (GV. NRW. 2005 S. 758) tritt zum 01.11.2005 in Kraft. Danach werden die Zulassungsbehörden verpflichtet, die Zulassung für das zuzulassende Fahrzeug davon abhängig zu machen, dass die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf sie/ihn lautenden Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilt, wenn das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerpflichtig ist. Die wirksame Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug von dem Konto eines Dritten (z. B. Vollmacht durch Ehegatte, Eltern, LeasinggeselIschaft etc.) wird ebenfalls zugelassen.

Darüber hinaus werden die Zulassungsbehörden die Zulassung von Kraftfahrzeugen ab dem 1. Januar 2006 davon abhängig machen, dass die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuern und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von mindestens 25 € bei einem nordrhein-westfälischen Finanzamt schuldet. Schuldet die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter Kraftfahrzeugsteuern oder Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer von mindestens 25 €‚ hat nach § 3 der Verordnung ab dem 01.01.2007 zusätzlich eine Erstversteuerung zu erfolgen. Danach ist die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig, dass die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum des zuzulassenden Kraftfahrzeugs auf ein Konto des Finanzamts entrichtet wird.

Die Übertragung von Zuständigkeiten auf die kommunalen Zulassungsstellen zur Bekämpfung von Steuerausfällen beim Land hatte ein Konnexitätsverfahren ausgelöst. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich mit der Mitwirkung der kommunalen Zulassungsstellen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer erst nach einer im Einvernehmen erzielten und mit einer Revisionsklausel ausgestatteten Kostenerstattungsregelung einverstanden erklärt.

Az.: IV/1 922-20

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