Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 701/2006 vom 23.10.2006

Mitwirkung bei der Besetzung der stellvertretenden Schulleitung

Die Geschäftsstelle hatte in einer Mitteilung für den Monat August (lfd. Nr. 502/2006) über ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände an das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW informiert. Darin hatten sich die kommunalen Spitzenverbände dafür ausgesprochen, in einer Übergangsphase sicherzustellen, dass auf untergesetzlicher Ebene die Bezirksregierungen die Schulträger auch bei der Besetzung von Stellen für stellv. Schulleiterinnen und stellv. Schulleiter einbeziehen. Angesichts der Bedeutung des Amtes sollten die Schulträger die Möglichkeit haben, die Kandidaten kennen zu lernen und eine unverbindliche Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung abzugeben.

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat mit Schreiben vom 26.09.2006 Folgendes mitgeteilt:

„Für Ihr Schreiben vom 11.07.2006, mit dem Sie sich für eine übergangsweise Einbeziehung des Schulträgers bei der Bestellung der stellvertretenden Schulleitung eingesetzt haben, danke ich Ihnen.

Sie haben in Ihrem Schreiben zutreffend dargestellt, dass das Recht zur Besetzung der stellvertretenden Schulleiterstellen ab dem 01.08.2006 allein bei den Bezirksregierungen liegt. Gleichwohl verkenne ich nicht, dass - auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Eigenverantwortlichkeit der Schulen - ein verstärktes Beteiligungsinteresse der Schulträger wie auch der Schulkonferenz bei der Besetzung von Stellen stellvertretender Schulleiterinnen und Schulleiter besteht.

Vor diesem Hintergrund bin ich im Sinne einer übergangsweisen Absprache bereit, der erweiterten Schulkonferenz einschließlich Vertreter des Schulträgers (zu vergl. § 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Schulgesetz) das Recht einzuräumen, die Bewerberin bzw. den Bewerber, der von der Bezirksregierung für die Besetzung einer stellvertretenden Schulleitungsstelle in Aussicht genommen ist, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung abzugeben. Das Auswahlverfahren bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt ausschließlich bei der Bezirksregierung.

Ich gehe davon aus, dass mit einer solchen Vereinbarung, welche die bestehende Gesetzeslage einerseits und die Interessen von Schulträger und Schulkonferenz andererseits berücksichtigt, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung getragen ist.“

Az.: IV/2 209-1

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