Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 502/2006 vom 24.07.2006

Mitwirkung bei Besetzung stellvertretender Schulleitung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aus Nordrhein-Westfalen hat am 11.07.2006 das nachfolgend wiedergegebene Schreiben an das Ministerium für Schule und Weiterbildung gerichtet:

„Nach derzeit noch geltendem Recht ist für die Besetzung von Stellen der ständigen Vertretung der Schulleitung das Verfahren des § 61 Schulgesetz in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GV NW S. 118) einschlägig. Danach wird der Schulträger in der Form an dem Besetzungsverfahren beteiligt, dass ihm ein Vorschlagsrecht eingeräumt wird. Mit dem Zweiten Schulrechtsänderungsgesetz wird das Bestellungsverfahren für die stellv. Schulleitung grundlegend geändert. Zukünftig wird nur der Schulleiter selbst auf Dauer von 5 Jahren auf Zeit von der Schulkonferenz gewählt, wobei die Ernennung durch die Bezirksregierung erfolgt. Anders als die derzeit geltende Fassung des § 61 des Schulgesetzes bezieht die Neuregelung des § 61 des Schulgesetzes die stellv. Schulleitung nicht in das Besetzungsverfahren ein. Die Vertretung der Schulleitung wird daher nicht von der Schulkonferenz gewählt. Das Recht zur Besetzung der allgemeinen Vertretung der Schulleitung wird ab dem 1.8.2006 folglich bei den Bezirksregierungen liegen.

In der Begründung zum Gesetzesentwurf für das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz ist allerdings der Hinweis enthalten, dass die Neuregelung des § 61 Schulgesetz wegen der rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundes noch nicht für stellv. Schulleiterinnen und Schulleiter Anwendung findet. Für die stellv. Schulleiterinnen und Schulleiter soll im Zuge der Föderalismusreform eine entsprechende Regelung gefunden werden, sobald die Voraussetzungen geschaffen sind, landesrechtlich ein derartiges Zeitbeamtenverhältnis zu gestalten. Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass die Landesregierung beabsichtigt, Ende 2006 oder Anfang 2007 eine Änderung des § 61 des Schulgesetzes herbeizuführen, wonach auch der stellv. Schulleiter bzw. die stellv. Schulleiterin in das neue Verfahren einbezogen wird.

Wir bitten Sie, in der Übergangsphase sicherzustellen, dass auf untergesetzlicher Ebene die Bezirksregierungen die Schulträger auch bei der Besetzung von Stellen für stellv. Schulleiterinnen und stellv. Schulleiter einbeziehen. Angesichts der Bedeutung des Amtes sollten die Schulträger die Möglichkeit haben, die Kandidaten kennen zu lernen und eine unverbindliche Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung abzugeben. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie gegenüber den Bezirksregierungen auf eine entsprechende landeseinheitliche Handhabung für die Dauer der Übergangsphase hinwirken könnten.“

Az.: IV/2 209-1

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