Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 272/2008 vom 21.04.2008

Mittagessen und Arbeitslosengeld

Die Frage, ob und in welcher Weise eine kostenlose oder subventionierte Mahlzeit an Schulen und in Betreuungseinrichtungen für Kinder von Arbeitslosengeld II – Empfängern leistungsrechtlich zu berücksichtigen ist, war nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. Gegenstand mehrerer parlamentarischer Anfragen im Landtag NRW. Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einige Hinweise gegeben, die nachfolgende wiedergegeben werden.

„Kinder von Arbeitslosengeld II – Empfängern sind meist selbst – je nach Alter, Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit – Empfänger von Arbeitslosengeld II oder von Sozialgeld. Eine mögliche Berücksichtigung von Einkommen kann daher regelmäßig nur bei den Leistungen für diese Kinder selbst, nicht aber bei deren Eltern erfolgen (§ 9 Abs. 2 SGB II).

Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

I. Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“
Für das laufende und das kommende Schuljahr stellt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Federführung: Ministerium für Schule und Weiterbildung) im Rahmen des Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ 13,5 Mio. Euro für einen Zuschuss in Höhe von 1 Euro für 65.000 Kinder pro Tag und Mittagessen in Ganztagsschulen zur Verfügung. Gefördert werden die kommunalen Träger, soweit sie eine Co-Finanzierung in Höhe von 0,50 Euro pro Kind und Mittagessen erbringen und ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro von den Eltern der bedürftigen Kinder gezahlt wird.

Nähere Informationen, insbesondere die einschlägigen Förderungsrichtlinien, können unter anderem dem Internetportal des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen entnommen werden:
Adresse: www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulsystem/Ganztagsbetreuung/Landesfonds/index.html.

Unter Bezugnahme auf den Ausführungserlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2007 (zu Nr. 5) an die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung der Zuschüsse im Rahmen des Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ als Einkommen im Rahmen des § 11 SGB II nicht erfolgt.

Es handelt sich hier um einen Zuschuss zum Mittagessen, der nicht an den Leistungsempfänger gewährt wird und mit einem Eigenanteil der Eltern verknüpft ist. Eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet daher aus.

Danach erfolgt stets keine Berücksichtigung, soweit lediglich Mittagessen zur Verfügung gestellt wird.

Bereitgestellte Verpflegung ist zwar zunächst pauschal mit einem Betrag in Höhe von 35 Prozent der individuellen Regelleistung zu berücksichtigen. Von diesem Betrag entfallen auf das Mittagessen 40 Prozent. Damit ergibt sich bei einer Regelleistung von 278 Euro ein Betrag von 38,92 Euro und bei einer Regelleistung von 208 Euro ein Betrag von 29,12 Euro. Beide Beträge liegen innerhalb der Bagatellgrenze, so dass keine Berücksichtigung erfolgt.

Ich bitte, die vorstehenden Hinweise bei der Entscheidung im Einzelfall zu berücksichtigen“.

Az.: IV/2 211-13

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