Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 652/2004 vom 12.08.2004

Missbrauch durch Teilung von Grundstücken im Erschließungsbeitragsrecht

Zunehmend stellen Städte und Gemeinden fest, dass angesichts der Abrechnung von Erschließungsanlagen Eigentümer von erschlossenen Grundstücken dazu übergehen, durch Teilung des erschlossenen Grundstücks und Veräußerung an Familienangehörige (Kinder, Schwiegereltern u.a.) der abgetrennten Grundstücksteile, die an die abzurechnende Erschließungsstraße angrenzen, eine Situation herbeizuführen, in der der Erschließungsbeitrag entweder gar nicht erst entsteht oder erheblich reduziert wird.

Die Rechtsprechung vertritt zu diesen Fällen die Auffassung, dass derartige Vorgehensweisen einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellen können. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 42 AO entsteht bei missbräuchlicher Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Abgabenanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstünde (BVerwG, Beschl. v. 14.01.1997 - BVerwG 8 B 247.96 -; BWGZ 1997, 187). Damit muss sich der Eigentümer so behandeln lassen, als ob die Übertragung des Eigentumanteils an das Familienmitglied nicht erfolgt wäre. Es kommt bei der Anwendung der Missbrauchsregelung nicht darauf an, ob der Erschließungsbeitrag bereits entstanden ist (Eingang der letzten Regelung für den Ausbau der Erschließungsstraße), sondern es ist auch ein früherer davor liegender Zeitpunkt möglich. Es muss nur nachgewiesen werden, dass dem jeweiligen Eigentümer bekannt gewesen ist, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (auch Erhebung von Vorausleistungen) irgendwie bevorsteht. Diese Kenntnis muss den Eigentümer veranlasst haben, die Veräußerung an das Familienmitglied durchzuführen. Durch den dadurch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang lässt sich der Schluss ziehen, dass nach Lage der Dinge die Veräußerung nur den Sinn haben kann, das Entstehen eines Erschließungsanspruchs für das Grundstück zu verhindern (s. OVG NRW, Urt. v. 21.04.1997 - 3 A 3508/92 - NVWBl. 1998, 245).

Az.: II/1 643-00/1

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