Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 233/2004 vom 03.03.2004

Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe

Gemeinden, die beim Betrieb ihrer Fahrzeuge mit Hilfe der Steuervergünstigung für Bio-Kraftstoffe sparen wollen, können nun auf den Bestand der entsprechenden Steuervergünstigung vertrauen. Die EU-Kommission hat am 18. Februar 2004 die in Deutschland eingeführte Mineralölsteuerbefreiung für Biokraft- und Bioheizstoffe beihilferechtlich genehmigt. Mit dieser Entscheidung besteht nunmehr endgültig Rechtssicherheit.

Der Deutsche Bundestag hatte durch eine zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung des Mineralölsteuergesetzes eine umfassende Steuerbefreiung für alle aus Biomasse hergestellten Energieerzeugnisse eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für reine Biokraft- und Bioheizstoffe als auch für Mischungen mit fossilen Kraft- und Heizstoffen. Reine Biokraft- und Bioheizstoffe werden vollständig von der Steuer befreit, Mischungen in dem Umfang, in dem sie aus Biomasse hergestellt sind. Die Steuerbefreiung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

Maßgeblich für die positive Entscheidung der EU-Kommission war, dass mit der Steuerbefreiung keine Überkompensation der Mehrkosten von Bio-Energieerzeugnissen verbunden ist. Die Bundesregierung hat den Nachweis geführt, dass die Mineralölsteuerbefreiung lediglich die höheren Produktionskosten von Biokraft- und Bioheizstoffen gegenüber fossilen Produkten ausgleicht. Die Kommissionsentscheidung soll auch den Weg für einen weiteren wichtigen Schritt zur Reduktion der CO2-Emissionen im Verkehrsbereich ebnen. Derzeit werden in Deutschland vor allem Biodiesel und Pflanzenöl als Kraftstoffe verwendet. Es ist zu erwarten, dass auf Grund der Steuerbefreiung künftig vermehrt Bioethanol (Agraralkohol) im Kraftstoffsektor eingesetzt wird. Über den Wechsel auf Bio-Kraftstoffe wird man nun auch im kommunalen Bereich verstärkt nachdenken.

Az.: IV/1 922-30

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