Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 302/1999 vom 05.05.1999

Mindestrestmüll-Volumen

Die Geschäftsstelle hat dem Naturschutzbund Deutschland Landesverband NRW e.V. zum Thema "Festlegung eines Mindestrestmüllvolumens pro Person/Woche" folgendes mitgeteilt:

"Die Festlegung eines Mindesrestmüllvolumens ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Landesabfallgesetz NW zulässig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte aber bereits mit Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 - NWVBl 1995, S. 308 f. es für zulässig angesehen, ein Mindesrestmüllvolumen pro Person und Woche satzungsrechtlich festzulegen.

Wir weisen weiterhin darauf hin, daß die Festlegung eines Mindestrestmüllvolumens lediglich ein Zuteilungskriterium für das Fassungsvolumen eines Restmüllgefäßes ist. Die Abrechnung der Abfallgebühren erfolgt nicht auf der Grundlage des Mindestrestmüllvolumens. Dies ergibt sich aus dem Urteil des OVG NW vom 28.11.1994. In diesem Fall hatte die Stadt ein Mindestrestmüllvolumen pro Person und Woche von 20 Litern festgesetzt. Auf dem Grundstück wohnten 5 Personen. Hiernach ergab sich ein vorzuhaltendes Mindestrestmüllvolumen von 100 Litern pro Grundstück und Woche. In der Konsequenz konnte deshalb kein 80 l-Restmüllgefäß, sondern nur ein 120 l-Restmüllgefäß genutzt werden. Abrechnungsgrundlage war also in diesem Fall die 120 l-Restmülltonne und nicht das festgelegte Mindestrestmüllvolumen.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch das Mindestrestmüllvolumen im Vorfeld lediglich verhindert werden soll, daß von vornherein zu kleine Abfallgefäße in Benutzung genommen werden. Weiterhin ist zu beachten, daß jedweder Vergleich von Mindestrestmüllvolumia verschiedener Städte und Gemeinde kommunalabgabenrechtlich nicht weiterführt, weil jede Stadt und jede Gemeinde für ihr konkretes Gemeindegebiet ein Mindestrestmüllvolumen pro Person und Woche eigenständig auf der Grundlage der Erkenntnisse und Erfahrungssätze auf dem jeweiligen Gemeindegebiet festlegen muß. Dabei ist es durchaus denkbar, daß in zwei benachbarten Gemeinden unterschiedliche Restmüllvolumina pro Person und Woche festgelegt werden, weil das Abfallverhalten unterschiedlich ist.

Es ist also kommunalabgabenrechtlich im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW) nicht zulässig, daß die Gemeinde A. unbesehen das Restmüllvolumen der Gemeinde B. übernimmt. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine allgemeingültigen Zahlenwerte, in welcher Höhe das Mindestrestmüllvolumen pro Person und Woche in Städten und Gemeinden festgelegt werden kann.

Entscheidend ist insbesondere, daß das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28.11.1994 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß es einer Stadt/Gemeinde nicht möglich ist, den Müllanfall, der erhebliche Schwankungen und Unsicherheiten aufweist, in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln. Dies wäre nach dem Oberverwaltungsgericht in Münster auch sinnlos, weil eine Stadt/Gemeinde ein entsprechendes individuelles Behältervolumen ohnehin nicht zuteilen kann, sondern im Interesse einer reibungslosen Abfuhr auf wenige genormte Behältergrößen angewiesen ist. Diese genormten Behältergrößen dienen im übrigen auch dem Arbeitsschutz für die Müllwerker. Außerdem müssen nach dem Oberverwaltungsgericht in Münster bei der Veranschlagung der Behältergrößen auch Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigt werden, in denen mehr Müll anfällt, der ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden muß. Die Rechtmäßigkeit des Anschlußzwanges wird daher nicht berührt, wenn die bereitgestellten Müllbehälter nicht voll ausgenutzt werden.

Ergänzend erlauben wir uns in diesem Zusammenhang den Hinweis, daß die Abfallgebühren auch dadurch höher werden, wenn die Bemessungsgrundlage z.B. das Fassungsvolumen der zugeteilten Abfallgefäße immer geringer wird.

Der Gebührensatz ist das mathematische Ergebnis der Teilung der Gesamtkosten der Abfallentsorgung in einem Kalkulationszeitraum durch die Summe der Gebührenmaßstäbe. Dies bedeutet beispielsweise beim Gefäßvolumenmaßstab, daß die Summe der Liter aller Restmüllgefäße in einem Gemeindegebiet addiert wird. Anschließend werden die Gesamtkosten der Abfallentsorgung z.B. für das betreffende Kalenderjahr durch die Summe der zur Verfügung gestellten Liter im Gemeindegebiet geteilt. Das Ergebnis dieser Teilung ist der Gebührensatz.

Wird dieser Grundsatz der Kalkulation eines Gebührensatzes betrachtet, so wird erkennbar, daß die Abfallgebühr um so höher wird, je kleiner der Teilfaktor wird. Das gleiche gilt aber auch z. B. für das Verwiegungssystem, wenn die Anzahl der gewogenen Abfallmengen immer geringer wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die gesamte Abfallentsorgung von sehr hohen abfallmengenunabhängigen Kosten geprägt ist. Denn eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung erfordert unabhängig von der produzierten Abfallmenge ein hohes Maß von Vorkehrungen wie z.B. eine aufwendige Sickerwassererfassungsanlage unter den Deponien oder eine kostenintensive Filteranlage in Müllverbrennungsanlagen. Diese kostenintensiven Vorkehrungen im Interesse des Umweltschutzes und der nachfolgenden Generationen werden nicht deshalb aufgeben, weil weniger Abfall produziert wird.

Es ist deshalb außerordentlich wünschenswert, wenn die Diskussion um die Abfallentsorgungsgebühren sich wieder mehr an dem Gesichtspunkt orientieren, daß mit der Abfallentsorgung Umweltschutz im Interesse der nachfolgenden Generationen betrieben wird. In diesem Zusammenhang kann jeder Bürger seine Tagesbelastung bei der Abfallentsorgung einmal ausrechnen. Dabei wird er feststellen, daß diese Tagesbelastung für die Entsorgung seiner Abfälle im Vergleich zu anderen Kostenfaktoren des täglichen Lebens vielerorts noch nicht einmal dem Preis von zwei Körnerbrötchen im Bäckerladen entspricht. Ein Beispiel hierfür sei die Stadt Düsseldorf, die eine Müllverbrennungsanlage betreibt. In der Stadt Düsseldorf kostet die jährlich Abfallentsorgung pro Grundstück für ein 110 l-Restmüll-gefäß bei wöchentlicher Leerung 485,04 DM. Dabei handelt es sich um eine Einheitsgebühr, mit der der Bürger alle Abfallentsorgungsteilleistungen (Entsorgung Restmüll, Bioabfällen, schadstoffhaltigen Abfällen, Sperrmüll, Altpapierentsorgung, Kühlschrankentsorgung usw.) bezogen auf das Restmüllgefäß bezahlt hat. Werden diese 485,04 DM durch 365 Tage geteilt, so ergibt sich ein Tagespreis pro Grundstück für die Abfallentsorgung von rund 1,33 DM. Diese 1,33 DM pro Grundstück und Tag für die Abfallentsorgung sollte im Interesse der nachfolgenden Generationen und im Interesse des Umweltschutzes gerne investiert werden".

Az.: II/2 33-10 qu/g

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search