Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 62/2005 vom 17.12.2004

Mindest-Restmüllvolumen und Abfallverpressung

Der Geschäftsstelle ist zur Kenntnis gegeben worden, dass Anträge auf Verminderung des Abfallgefäßvolumens bzw. des Mindest-Restmüllvolumens pro Person und Woche mit der Begründung gestellt werden, dass der Abfall, der in Restmüllgefäße eingefüllt wird, in spezieller Art und Weise verdichtet und verpresst wird und deshalb eine Volumenverminderung möglich sei. Die Geschäftsstelle weist hierzu auf Folgendes hin:

Die Berücksichtigung einer schlichten Verpressung bzw. Verdichtung von Abfällen in Abfallgefäßen entspricht nicht dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW sollen bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung geschaffen werden. Wie bereits dieser Gesetzestext in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW unzweifelhaft erkennen lässt, sollen über die Bemessung der Abfallgebühren wirksame Anreize für den Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung geschaffen werden, Abfälle zu vermeiden oder Abfälle der Verwertung zuzuführen, damit mengenmäßig weniger Abfälle beseitigt werden müssen. Ein Belohnungseffekt ist vom Landesgesetzgeber deshalb ersichtlich nur in den Fällen vorgesehen, in denen durch den gebührenpflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung die Abfallmenge vermindert wird (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.04.2001 – Az.: 9 A 1795/99; OVG NRW, Urt. v. 02.02.2000 – Az.: 9 A 3915/98; OVG NRW, Urt. v. 17.03.1998 – Az.: 9 A 1430/96; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas – KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 53 ff., 54). Die schlichte Verdichtung oder Verpressung von Abfällen wird demgemäß von der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW nicht erfasst, zumal durch das schlichte Verpressen oder Verdichten von Abfällen das Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen offensichtlich nicht gefördert werden kann. Im Übrigen ist nach den kommunalen Abfallentsorgungssatzungen regelmäßig das Verdichten bzw. Verpressen von Abfällen unzulässig, weil der Abfall in den Abfallgefäßen schüttfähig eingefüllt und gehalten werden muss, denn anderenfalls ist eine reibungslose Entleerung des Inhaltes des Abfallgefäßes in ein Abfallsammelfahrzeug nicht mehr gewährleistet.

Vor diesem Hintergrund ist kein Ansatzpunkt dafür erkennbar, dass das in einer Abfallsatzung vorgesehene Regelvolumen bzw. Mindestrestmüllvolumen pro Person und Woche allein deshalb reduziert werden muss, wenn nur eine schlichte Abfallverdichtung/Abfallverpressung in den Abfallgefäßen erfolgt. Denn die Abfallmenge wird hierdurch nicht verringert. Vielmehr muss – bezogen auf die Tonnage und die Entsorgungskosten – eine gleich große Abfallmenge entsorgt werden. Eine Verminderung des Regelvolumens kann aber in Anknüpfung an die Regelungsvorgabe in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW nur dann in Betracht gezogen werden, wenn Abfälle durch in besonderer Weise umweltbewusstes Verhalten vermieden werden oder der Verwertung zugeführt werden.

Az.: II/2 33- 10 qu/g

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