Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 291/2015 vom 13.04.2015

Mietpreisbremse und landesgesetzliche Umsetzung

Nach dem Beschluss des Bundestages am 05.03.2015 hat auch der Bundesrat am 27.03.2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse  und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung“ (Mietrechtsnovellierungsgesetz — BT DS 18/3121) wird nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten voraussichtlich im Juni 2015 in Kraft treten.

In einer begleitenden Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, auch für eine praxistaugliche Ausgestaltung der im Wirtschaftsstrafrecht enthaltenen Vorschrift zu unangemessenen Mieterhöhungen zu sorgen. Bei der strafrechtlichen Verfolgung unangemessener Mieterhöhung handle es sich um ein nach wie vor erforderliches Instrument zum Schutz der Mieter, so die Länder. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anwendungsvoraussetzungen hätten nach einhelliger Meinung jedoch dazu geführt, dass die Norm in der heutigen Fassung für die Praxis untauglich sei.

Das Gesetz wurde in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 01.10.2014 beschlossen. Hierüber hatten die Geschäftsstelle mit Schnellbrief Nr. 200 vom 05.11.2014 informiert und die vorgesehenen Regelungen vorgestellt und eingehend bewertet.

Die Mietpreisbremse erlaubt bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen künftig eine zulässige Miete von höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, um so den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 - für höchstens fünf Jahre - Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neubauwohnungen, die nach dem 01. Oktober 2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht unter die Beschränkung. Gleiches gilt für die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung. Das Gesetz stärkt außerdem das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage. Künftig gilt hier das marktwirtschaftliche Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“.

Die Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs  werden erst dann wirksam, wenn die Bundesländer die zugehörigen Rechtsverordnungen zur Ausweisung der entsprechenden Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten erlassen haben. Die Landesregierung  NRW hat angekündigt, hiervon Gebrauch zu machen und bereitet z.Z. einen entsprechenden Verordnungsentwurf vor, der demnächst in die Verbändeanhörung gegeben wird.  Eine Ergänzung der am 01.06.2014 in Kraft getretenen Kappungsgrenzenverordnung (Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Absenkung der Kappungsgrenze), die sich auf Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bezieht, in denen die Miete von bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren maximal um 15 % erhöht werden dürfen, ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist eine eigenständige Verordnung geplant.

Az.: II gr-ko

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