Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 579/2009 vom 09.10.2009

Mieter oder Pächter als Gebührenschuldner

Die Geschäftsstelle weist aufgrund von vermehrten Anfragen nochmals darauf hin, dass eine Stadt/Gemeinde nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) nicht verpflichtet ist, Mieter/Pächter in der Gebührensatzung für die Trinkversorgung, die Abwasserentsorgung bzw. die Abfallentsorgung zu Gebührenschuldnern zu bestimmen.

 

Zuletzt hat das VG Minden mit Urteil vom 24.04.2008 (Az. 9 K 1007/07 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren, zu denen unter anderem die Frischwassergebühren, die Abwassergebühren und die Abfallgebühren gehören, die Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten in der Gebührensatzung als Gebührenschuldner bestimmt werden können.

 

Dinglich Berechtigte — wie der Grundstückseigentümer  - haben nach dem VG Minden gegenüber der Allgemeinheit die Verantwortung für ihr Grundstück. Sie sind dementsprechend die primären Adressaten des Anschluss- und Benutzungszwangs, weil nur sie dauerhaft Gewähr dafür leisten können, dass das Grundstück etwa für das Verlegen und Warten von Leitungen zur Verfügung steht.

 

Mieter oder Pächter können diese Gewähr nicht übernehmen. Ihre Rechtspositionen und ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf das Grundstück sind abhängig vom Umfang der ihnen durch den Eigentümer auf Zeit eingeräumten Nutzungsbefugnis (Miet-/Pachtvertrag). Vor allem aber ist es nach dem VG Minden sachgerecht, wenn der Satzungsgeber die Gebührenerhebung durch Heranziehung des Grundstückseigentümers vereinfacht. Denn der vielfach mit der Existenz mehrerer Mietparteien verbundener erhöhter Aufwand und eine etwaige Uneinbringlichkeit der Gebührenforderung gegenüber den Mietern liegen im Risikobereich des Grundstückseigentümers, der sich seine Mieter selbst ausgesucht hat und dieses Risiko kann nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.01.1991 — Az. 9 A 765/88 — vgl. weiterhin: OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2001 — Az.: 64/01 zur Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers bei Bestellung der Abfalltonne durch den Mieter; OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2002 — Az.: 9 A 1519/02 — Mieter kann  - nur - herangezogen werden, wenn die Satzung es ausdrücklich vorsieht ).

Az.: II/2 24-21/33-10

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