Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 216/2017 vom 13.03.2017

Mehrwertsteuersatz für elektronisch gelieferte digitale Bücher

Der Ausschluss elektronisch gelieferter E-Books sowie digitaler Zeitungen und Zeitschriften von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Die Erhebung des regulären Mehrwertsteuersatzes sei zur Realisierung der mit der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für den elektronischen Handel bezweckten Vereinfachung der Ermittlung des Mehrwertsteuersatzes bei elektronischen Dienstleistungen gerechtfertigt, entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 07.03.2017 (Az.: C-390/15).

Zuvor hatte das polnische Verfassungsgericht Zweifel an der Gültigkeit dieser unterschiedlichen Besteuerung erhoben und rief deshalb den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an mit der Bitte um Klärung, ob diese Besteuerung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist. Der EuGH hat daraufhin festgestellt, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie hinsichtlich des Ausschlusses elektronisch gelieferter digitaler Publikationen von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gültig ist.

Er sieht in dem Ausschluss keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar würden mit der unterschiedlichen Besteuerung zwei vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt. Der EuGH hält diese Ungleichbehandlung aber für gerechtfertigt. Dabei unterstreicht er, dass dem EU-Gesetzgeber beim Erlass steuerlicher Maßnahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen sei, sodass die gerichtliche Kontrolle auf offensichtliche Fehler beschränkt sei.

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG können die EU-Mitgliedstaaten auf gedruckte Publikationen wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden. Für digitale Publikationen gilt hingegen der normale Steuersatz, mit Ausnahme digitaler Bücher, die auf einem physischen Träger wie etwa einer CD-ROM geliefert werden.

Laut EuGH ist der Ausschluss der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg die Konsequenz der für den elektronischen Handel geltenden Mehrwertsteuer-Sonderregelung. Denn in Anbetracht der fortwährenden Weiterentwicklungen, denen elektronische Dienstleistungen unterworfen seien, sei es als erforderlich angesehen worden, für diese Dienstleistungen klare, einfache und einheitliche Regeln aufzustellen, damit der für sie geltende Mehrwertsteuersatz zweifelsfrei ermittelt werden könne und so die Handhabung dieser Steuer durch die Steuerpflichtigen und die nationalen Finanzverwaltungen erleichtert werde.

Durch den Ausschluss der elektronischen Dienstleistungen von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes erspare es der EU-Gesetzgeber den Steuerpflichtigen und den nationalen Finanzverwaltungen, bei jeder Art solcher Dienstleistungen zu prüfen, ob sie unter eine der Kategorien von Dienstleistungen falle, die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie in den Genuss eines ermäßigten Satzes kommen könnten. Eine solche Maßnahme muss dem EuGH zufolge deshalb als zur Verwirklichung des mit der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für den elektronischen Handel verfolgten Ziels geeignet angesehen werden.

Würde man den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, würde überdies die Kohärenz der gesamten vom EU-Gesetzgeber angestrebten Maßnahmen beeinträchtigt, die darin bestehe, alle elektronischen Dienstleistungen von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszunehmen. Damit fällt auch im Zuge der Anschaffung von Fachliteratur auf elektronischem Weg für Kommunalverwaltungen die volle Mehrwertsteuer an.

Az.: 41.6.8.1 ha

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