Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 430/2012 vom 24.07.2012

Mehr Inobhutnahme durch Jugendämter in Deutschland

Wie das Statistische Bundesamt am 05.07.2012 mitteilt, haben im vergangenen Jahr die Jugendämter in Deutschland 38.500 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. Das waren gut 2.100 (+ 6 %) mehr als 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat die Zahl der Inobhutnahmen in den letzten Jahren stetig zugenommen, gegenüber 2007 (28.200 Inobhutnahmen) stieg sie um 36 %. Die Zahlen belegen, dass kommunale Maßnahmen für einen aktiven Kinderschutz wirken und alles unternehmen, um einen wirksamen Kinderschutz sicherzustellen.

Die meisten (28 100 oder 73 %) der in Obhut genommenen jungen Menschen lebten vor der Inobhutnahme bei ihren Eltern oder einem Elternteil. In vielen Fällen schließt sich an die Inobhutnahme eine Hilfe zur Erziehung an. Für 10.400 (27 %) der jungen Menschen wurde eine Erziehung außerhalb des eigenen Elternhauses eingeleitet, zum Beispiel in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. In 4.700 (12 %) Fällen bekamen sie eine sonstige stationäre Hilfe, beispielsweise in einem Krankenhaus oder der Psychiatrie. 15.800 junge Menschen (41 %) kehrten nach der Inobhutnahme zu den Sorgeberechtigten zurück.

Weiter stark zugenommen hat auch die Zahl der jungen Menschen, die auf Grund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland in Obhut genommen wurden. Insgesamt kamen 2011 rund 3.500 Kinder und Jugendliche ohne Begleitung über die Grenze nach Deutschland. Gegenüber 2007 (890 junge Menschen) entspricht dies einem Anstieg von 292 %.

Eine Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden. Jugendämter nehmen Minderjährige auf deren eigenen Wunsch oder auf Grund von Hinweisen Anderer — beispielsweise der Polizei oder von Erzieherinnen und Erziehern — in Obhut und bringen sie in einer geeigneten Einrichtung unter, zum Beispiel in einem Heim. (Quelle: DStGB Aktuell vom 13.07.2012)

Az.: III/2 705-5

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