Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 212/2022 vom 01.04.2022

Maskenpflicht im Rathaus und in zukünftigen Sitzungen kommunaler Gremien

Die neue CoronaSchVO wird nach Auskunft des Gesundheitsministeriums (MAGS) nur noch entsprechend § 28 a Abs. 7 IfSG eine Maskenpflicht bspw. für Arztpraxen, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen wie auch eine Testpflicht für Pflegeheime, Seniorenheime etc. enthalten.

Darüber hinaus wird die Empfehlung ausgesprochen, das Maskentragen in Innenräumen beizubehalten.

Nach mündlicher Auskunft des MAGS und des Kommunalministeriums (MHKBG) halten diese eine angeordnete Maskenpflicht sowie Zugangsbeschränkungen, welche angelehnt an die 3G-Regelung sind, für Sitzungen kommunaler Gremien und das Rathaus über das Hausrecht für zulässig. Das MHKBG hat hierzu eine Aktualisierung des ursprünglichen kommunalverfassungsrechtlichen Erlasses zum Umgang mit der Corona-Pandemie in Gremiensitzungen in Aussicht gestellt.

Die Geschäftsstelle rechnet hier in der nächsten Woche mit einer Veröffentlichung des Erlasses, über den wir dann wie gewohnt informieren werden.

Az.: 15.1.2-007/007

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