Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 290/2015 vom 14.04.2015

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte

Der Landtag NRW hat am 18.03.2015 das „Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ (MÜBaupG NRW) beschlossen.  Das Gesetz ist  am 31.03.2015 im GV.NRW 2015 Nr. 16 verkündet worden. Es setzt im Bereich der Marktüberwachung von Bauprodukten die von der Bauministerkonferenz beschlossene Zuständigkeitsverteilung in Landesrecht um.  

Bei der Marktüberwachung geht es um die Kontrolle des Inverkehrbringens so genannter harmonisierter Bauprodukte. Der europäische Gesetzgeber hat zwei Verordnungen erlassen, die sich mit der Marktüberwachung befassen. Dies ist zum einen die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.339/93 des Rates.

Die Regelungen gelten unter anderem auch für Bauprodukte, die von einer europäischen Norm erfasst sind (harmonisierte Bauprodukte). Zum anderen handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bauproduktenverordnung — BauPVO); diese enthält sektorspezifische Regelungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten, die ab dem 1. Juli 2013 gelten.

Beide Verordnungen gelten zwar unmittelbar in den Mitgliedstaaten, lösten aber  Anpassungsbedarf im nationalen Recht aus. Diesem Bedarf ist durch das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 und das Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 Rechnung getragen worden. Diese Durchführungsgesetze enthalten allerdings keine Regelungen zur Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder. Um eine einheitliche und effiziente Durchführung der Marktüberwachung  zu gewährleisten, hat die Bauministerkonferenz im Oktober 2009 eine gemischt zentrale/dezentrale Organisation der Marktüberwachung beschlossen, die nunmehr mit dem MÜBaupG umgesetzt wird.

Infolge des Beschlusses der Bauministerkonferenz weist das MÜBaupG  dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) die Stellung einer gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zu (§ 1 Nr. 3), die in allen Fällen zuständig ist, in denen Maßnahmen und Anordnungen aufgrund der materiellen Beschaffenheit des jeweiligen Produkts in Betracht kommen (§ 3 Absatz 2 und 3). Im Interesse einheitlicher Bewertungen von Bauprodukten wird das DIBt zuständig sein für deren Prüfung im Hinblick auf die materielle Konformität mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und die daraus folgenden Marktüberwachungsmaßnahmen. Solche Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde sind in allen Ländern verbindlich (§ 3 Absatz 4). Das DIBt ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zur einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben.

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder bleiben daneben zuständig für die Umsetzung der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde (§ 3 Absatz 5). Das MÜBaupG bestimmt das für Bauen zuständige Ministerium als oberste Marktüberwachungsbehörde (§ 1 Nr. 1) und die Bezirksregierung Düsseldorf als untere Marktüberwachungsbehörde (§ 1Nr. 2). Die untere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig, soweit im MÜBaupG nichts anderes geregelt ist.

Az.: II gr-ko

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