Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 468/2000 vom 05.09.2000

Marktauftritt der Düsseldorfer Stadtwerke-Tochter Innovatio verstößt gegen § 107 GO

Mit Urteil vom 26. Juli 2000 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 34 O 15/2000) der Firma Innovatio, die zur Hälfte von den Düsseldorfer Stadtwerken gehalten wird, untersagt, Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gebäudemanagements anzubieten und auszuführen, soweit es sich dabei um Dienstleistungen in einem näher umschriebenen Umfang handelt. In seinem Urteil äußert sich das Gericht zur Zulässigkeit sogenannter Annextätigkeiten sowie zu der Frage, inwieweit gemeindewirtschaftsrechtliche Vorschriften auf privatrechtliche Unternehmen Anwendung finden, an denen sich eine Kommune beteiligt hat.

Bei dem beklagten Unternehmen handelt es sich um eine GmbH deren Unternehmensgegenstand das Gebäude- und Energiemanagement im Bereich der Stadtwerke Düsseldorf sowie alle damit zusammenhängende Geschäfte sind. Diese umfassen den Betrieb der Gebäude- und Systemtechnik, Sicherheitsaufgaben, Reinigungs-Service, Versorgungs-Service und die Entsorgung. Gesellschafter sind mit 50% die Stadtwerke Düsseldorf, deren Aktien zu 80% von einer städtischen Beteiligungsgesellschaft gehalten werden, deren Gesellschafterin die Stadt Düsseldorf ist. Die weiteren 50% des beklagten Unternehmens liegen in privater Hand.

Im Einzelnen wurde das Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, "Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gebäudemanagements anzubieten und auszuführen, soweit es sich um Dienstleistungen in folgendem Umfang handelt:

Kaufmännisches Gebäudemanagement, vor allem im Bereich des Vertragswesens, Mahnwesens, Kostenrechnungen, Betriebskostenabrechnungen, Versicherungswesens, Budgetplanung, Liegenschaftscontrolling, Datenverwaltung,

Infrastrukturelles Gebäudemanagement, vor allem Hausmeisterdienste, interne Postdienste, Kopier-/Druckereidienste, Reinigung, Pflege, Gartenpflege, Winterdienste, Sicherheits-/Pförtnerdienste, Umzüge, Waren-/Logistikdienste,

Technisches Gebäudemanagement vor allem im Bereich der Energietechnik, Sanitärtechnik, von Elektroanlagen, Aufzügen und Fördertechnik, Heizung/Klima, Gebäudeleittechnik/Fernleittechnik, Lichtwellenleiter, soweit es sich um Tlätigkeiten handelt, die hinter folgenden Schnittstellen liegen:

Hauptsperreinrichtung oder Haus-Druckregelgerät nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung,

Hauptsperrvorrichtung nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser,

Übergabestelle nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen über die Versorgung mit Fernwärme,

Hausanschlusssicherung nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

Sicherheitstechnik, Gebäude-EDV, Gebäude-Informationssysteme sowie Telekommunikation, letzteres soweit der Vertrieb und/oder die Installation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen betroffen ist."

Die vollständige Begründung ist in der Oktober-Ausgabe von "Städte- und Gemeinderat" abgedruckt.

Az.: G/3 810-05

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search