Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 605/1997 vom 20.12.1997

Mandatstätigkeit, mandatsveranlaßte Tätigkeit und dienstrechtliche Bewertung

Die Bezirksregierung Arnsberg hat im Einvernehmen mit dem Innenministerium aufgrund zahlreicher Anfragen in o.g. Angelegenheit eine Rundverfügung erlassen, in der die rechtliche Bewertung einer Mandatstätigkeit und einer durch das Mandat veranlaßten Tätigkeit im Zusammenhang dargestellt ist. Sie hat folgenden Wortlaut:

"1. Beamtenrechtlicher Freistellungsanspruch

Zur Gewährleistung des kommunalverfassungsrechtlichen Mandats begründet die Gemeindeordnung (§ 44 Abs. 2 Satz 1) für den privaten Arbeitgeber bzw. den öffentlichen Dienstherren die Pflicht, abhängig Beschäftigte von der Arbeit bzw. dem Dienst freizustellen, wenn und insoweit es für deren Mandatstätigkeit im Rat, in der Bezirksvertretung und den Ausschüssen erforderlich ist.

Diese im Kommunalverfassungsrecht begründete Pflicht ist nach den Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts bzw. des öffentlichen Dienstrechts zu erfüllen.

Ratsmitgliedern, die in einem Beamtenverhältnis stehen, ist "zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ..... der erforderliche Urlaub ...... zu gewähren" (§ 101 Abs. 4 LBG).

Eine materielle Prüfungspflicht hinsichtlich des Inhalts und der Intensität der Mandatstätigkeit steht dem Dienstvorgesetzten nicht zu.

Dieser beamtenrechtliche Freistellungsanspruch umfaßt allerdings nicht sonstige "auf Veranlassung des Rates" (§ 44 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative GO NW) ausgeübte Tätigkeiten wie diejenige als vom Rat gewählter Vertreter der Gemeinde in den in § 113 GO NW genannten Gremien. Insoweit hat der Beamte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Gewährung von Sonderurlaub nach § 3 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -:

"Für die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen in anderen als in § 101 Abs. 4 LWG genannten Fällen in Ausübung eines Mandats ... soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; ...." (§ 3 Abs. 2 SUrlV).

Zwingende Gründe - d.h. solche von besonderem Gewicht - werden nur ausnahmsweise entgegenstehen, so z.B., wenn die Tätigkeit in den Gremien gem. § 113 GO NW mit der Neutralitätspflicht des Amtes unvereinbar ist.

In der Regel ist der Sonderurlaub also zu gewähren.

Urlaub wie Sonderurlaub ist selbstverständlich nur insoweit zu erteilen, als die Dienstzeit mit einer zeitgleich festgelegten Mandatstätigkeit zusammentrifft.

2. Nebentätigkeitsrecht

Das Nebentätigkeitsrecht behandelt ebenfalls das Mandat (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GO NW) und die vom Rat veranlaßten Tätigkeiten (§ 44 Abs. 2, 2. Alternative GO NW) sachlich differenziert.

Die Tätigkeiten als Mitglied von Vertretungen und ihren Ausschüssen "gelten" nicht als Nebentätigkeit (§ 2 Abs. 4 Ziff. 1 NtV). Sie werden also vom Nebentätigkeitsrecht nicht erfaßt. Diese wertende Regelung nimmt damit die Mandatstätigkeit von den weiten Definitionen des § 2 Abs. 1 - 3 NtV aus.

Der § 2 Abs. 4 NtV erfaßt lediglich solche "Ausschüsse", die nach öffentlichem Rat (Kommunalverfassungsrecht oder Sondergesetzen) gebildet werden (im Ergebnis so bereits Runderlaß des Innenministers vom 19.01.1983 - III A 4-37.92.40-7041/83 (Mbl. NW S. 143/SMBl. NW 20302) zur damaligen Gesetzeslage). Die Ausnahme des § 2 Abs. 4 NtV erstreckt sich also nicht auf Gremien, die nach Gesellschaftsrecht (z. B. GmbH-Gesetz) geregelt sind.

Die vom Rat veranlaßte Tätigkeit in Gremien gem. § 113 GO NW unterliegt deshalb den jeweiligen Nebentätigkeitsregeln. Im Respekt vor der kommunalen Selbstverwaltung wird die Genehmigung nur ausnahmsweise zu verweigern sein.

Die Tätigkeit in "Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 v. H. in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden" wertet der § 3 Abs. 2 Ziff. 1 NtV als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst". Darauf hatte der Innenminister bereits mit seinem Runderlaß vom 05.09.1984 - III A 4-32.02.43-1096/84 - an alle Kommunen und die kommunalen Spitzenverbände hingewiesen.

Az.: N I 020-08-44

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