Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 148/2005 vom 18.01.2005

LWG-Novelle und Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landeswassergesetzes (Landtags-Drucksache 13/6222) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Landtag auf dessen Fragen mit Datum vom 11.1.2005 wie folgt geantwortet:

1. Die gesetzliche Umsetzung erscheint auf den ersten Blick fachlich gelungen. Im Sinne des europäischen Ansatzes muss unter Würdigung regionaler Besonderheiten gewährleistet sein, eine einheitliche Praxisumsetzung in den verschiedenen Flusseinzugsgebieten auch im internationalen Vergleich zu erreichen. Dies hängt ganz entscheidend von der Art des verwaltungstechnischen Vollzuges ab. Der Entwurf des Landeswassergesetzes (LWG) beinhaltet in diesem Zusammenhang eine Reihe von Verordnungsermächtigungen. Diese Ermächtigungen können ausgestaltend aber auch verschärfend wirken. Über den konkreten Behördenvollzug bestehen weitere erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Das Land erhält damit ein Instrument, mit dem es wasserwirtschaftliche Strukturpolitik auch gegen die Interessen der Kommunen durchsetzen kann. Es erscheint deshalb sinnvoll, den Erlass von Verordnungen und die verwaltungstechnische Umsetzung in regelmäßigen Abständen einem Monitoring zu unterziehen, um nicht ungewollt und ggf. für den Standort Nordrhein-Westfalen entwicklungsbehindernde Regelungen greifen zu lassen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir zunächst, dass die Umsetzung der EU-WRRL zusammenfassend an einer Stelle im Landeswassergesetz (§§ 2 a ff LWG NRW-Entwurf) durchgeführt wird. Durch diese Zusammenfassung im Gesetzestext wird gewährleistet, dass die umgesetzten Rechtsvorgaben aus der EU-WRRL gebündelt an einem Ort im Landeswassergesetz nachvollzogen werden können. In § 2 b LWG NRW-Entwurf werden als Flussgebietseinheiten Ems, Maas, Rhein und Weser fest€gelegt. Wir sind der Auffassung, dass eine zu kleinräumige Einteilung der Wasserkörper zu vermeiden ist. Das Land Baden-Württemberg hat beispielsweise eine Einteilung in nur 180 Flusswasserkörper und 25 Seewasserkörper vorgenommen. Wir begrüßen, dass in § 2 c Abs. 2 Satz 2 LWG NRW-Entwurf festgelegt worden ist, dass über die Verlängerungsmöglichkeit von höchstens zweimal sechs Jahren hinaus mit Blick auf die Frist in § 2 c Abs. 1 (22.12.2015) weitere Verlängerungen möglich sind, wenn sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen lassen. Im Hinblick auf § 2 d LWG NRW-Entwurf (Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan) hat die Landesregierung nunmehr in § 2 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW-Entwurf festgelegt, dass die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten erarbeitet und im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die in § 2 b genannten Flussgebietseinheiten aufstellt. Das hier gesetzlich verankerte Mitwirkungsrecht des Landtages wird ausdrücklich befürwortet, zumal hierdurch auch der Landtag in die verwaltungspraktische Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie durch Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen eingebunden wird.

Gleichwohl fehlt in § 2 d Abs. 1 Satz 2 LWG NRW-Entwurf eine ausdrückliche Benennung der Kommunen als gewässerunterhaltungspflichtige Körperschaften und untere Wasserbehörden. Eine solche ausdrückliche Regelung ist unverzichtbar, zumal den Kommunen, d. h. den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Städten und Gemeinden in ihrer jeweiligen Funktion als untere Wasserbehörden, gewässerunterhaltungspflichtige und abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften ein wichtiger Stellenwert im Hinblick auf den Gewässerschutz zukommt. Wir schlagen daher unter Hinweis auf § 24 a Abs. 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz vor, § 2 d Abs. 1 Satz 2 LWG NRW-Entwurf wie folgt zu fassen: „Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Kommunen in ihrer Funktion als untere Wasserbehörden und gewässerausbau-/gewässerunterhaltungspflichtige Körperschaften, die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, die betroffenen Wasserverbände sowie die betroffenen Regionalräte gem. § 7 Abs. 2 Landesplanungsgesetz beteiligt.“ Unabhängig davon ist mit Blick auf die Bestandsaufnahme bis Ende 2004 eine Abstimmung innerhalb der jeweiligen Flussgebietseinheiten (z. B. beim Rhein u.a. mit Rheinland-Pfalz und den Niederlanden) unverzichtbar. Zusätzlich ist auch hier eine Unterrichtung und Beteiligung des Landtages NRW und der kommunalen Spitzenverbände als erforderlich anzusehen.

2. Die Landesregierung sieht sich auf der Grundlage des sog. Düsseldorfer Signals und dem Landtagsantrag „Entbürokratisierung“ (LT-Drs. 13/5091) in besonderem Maße dem Ziel der Entbürokratisierung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sind Regelungen zu vermeiden, die dem Bürokratieapparat durch weitere Ermächtigungen für neue Rechtsverordnungen, neue Pläne, Konzepte und Berichtspflichten weiter aufblähen. Denn hierdurch drohen zusätzliche Kosten und damit zugleich möglicherweise Gebührensteigerungen insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Gewerbe, Industrie und den Mittelstand. Ausgehend hiervon ist die Regelung in § 19 a LWG NRW-Entwurf zum Zugang und Erfassung von Daten und zu den Unterrichtungspflichten als zu weit gehend anzusehen. Es wird zwar unsererseits nicht verkannt, dass mit Blick auf die umgesetzte EU-Wasserrahmenrichtlinie Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission bestehen. Es ist aber nicht erkennbar, dass für diese Berichtspflichten betriebsbezogene Daten erforderlich sind, wie dieses in § 19 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW-Entwurf geregelt wird. Schließlich ist der EU-Kommission lediglich mitzuteilen, wie sich der Zustand der Gewässer darstellt. Betriebsbezogene Daten sind hierfür nicht erforderlich. Eine solche Anforderung lässt sich auch nicht auf § 37 a WHG stützen, der nur von personenbezogenen Daten spricht.

3. Die Vorgaben der EU-WRRL müssen auf der Grundlage des sog. Düsseldorfer Signals der Landesregierung NRW 1:1 umgesetzt werden. Insbesondere muss die Umsetzung für die Städte, Gemeinden und Landkreise kostenneutral erfolgen. Die Erfüllung der Maßgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist eine landesstaatliche Aufgabe mit der Folge, dass das in der Landesverfassung nunmehr verankerte Konnexitätsprinzip in vollem Umfang zur Anwendung gelangen muss. In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass die Maßnahmeprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 2 d LWG NRW-Entwurf durch die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Umweltausschuss des Landtages aufgestellt wird. Dieses ist konsequent, zumal die abschließende Festlegung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine landesstaatliche Aufgabe ist und deshalb auch allein das Land kostentragungspflichtig ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine effiziente Aufgabenwahrnehmung eine Bündelung bei den Bezirksregierungen. Neue Sonderverwaltungen sind nicht erforderlich. Im Gesetzentwurf fehlt allerdings bislang eine Folgekostenabschätzung. Auch eine Gebührenverträglichkeitsprüfung für die Abwassergebühr und die Gebühr zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten (§ 92 LWG NRW) ist nicht enthalten. Das Land Schleswig-Holstein hat zumindest den Versuch unternommen, die Folgekosten aus der Umsetzung der EU-WRRL zu bestimmen und hat die Kosten aus der Umsetzung der EU-WRRL auf 688 Mio. € beziffert. Wir erachten es als unerlässlich, bei der Umsetzung der EU-WRRL zeitgleich auch eine Folgekostenabschätzung durchzuführen, damit die gewählten Umsetzungsmaßnahmen auch im Lichte der Folgekosten jeweils parallel betrachtet und abgeklopft werden können. Schließlich ist bei der Umsetzung der EU-WRRL, bei der bis Ende 2004 abzuschließende Bestandsaufnahme der Gewässergüte in NRW und bei der Aufstellung von Bewirtschaftungsprogrammen und Maßnahmenplänen ein ständiger Abgleich mit den anderen Bundesländern, insbesondere den angrenzenden Bundesländern, sowie den anderen EU-Staaten (vor allem den Niederlanden und Belgien) unverzichtbar. Nur so kann ein einheitlicher Vollzug der EU-WRRL in Europa und in Deutschland gewährleistet werden“ .


Az.: II/2 22-20 qu/g

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